HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/399811/?format=api",
"id": 399811,
"url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/laufende-und-geplante-genehmigungsverfahren-tierhaltungs-und-tierverarbeitungsanlagen/#nachricht-399811",
"request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/154517/?format=api",
"sent": true,
"is_response": true,
"is_postal": false,
"is_draft": false,
"kind": "email",
"is_escalation": false,
"content_hidden": false,
"sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/16437/?format=api",
"recipient_public_body": null,
"status": "awaiting_response",
"timestamp": "2019-07-24T15:30:08+02:00",
"registered_mail_date": null,
"redacted": false,
"not_publishable": false,
"attachments": [],
"subject": "AW: Laufende und geplante Genehmigungsverfahren Tierhaltungs- und Tierverarbeitungsanlagen [#154517]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nentschuldigen Sie bitte die Verzögerung bei der Bearbeitung Ihres Antrages. \r\n\r\nWir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres mit E-Mail vom 07.07.2019 übermittelten Antrages auf Zugang zu umweltrelevanten Informationen von Tierhaltungsanlagen nach § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG). \r\n\r\nIhr Antrag wird unter dem Aktenzeichen 5070-61-8523/6-1-04/19/S bearbeitet.\r\n\r\nNach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 7.1.*, 7.2.*, 7.9* und 7.12* des Anhang 1 zur 4. BImSchV der Verfahrensart “V“ des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) befinden sich in der Zuständigkeit der jeweiligen 23 Thüringer Landratsämter und kreisfreien Städte. Wir bitten Sie, sich hierzu an die unteren Immissionsschutzbehörden der Landratsämter und kreisfreien Städte zu wenden.\r\n\r\nDie unter Nr. 1-5 angefragten Informationen zu den nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verfahrensart “G“ der Nummern 7.1.*, 7.2.*, 7.9* und 7.12* des Anhang 1 zur 4. BImSchV können wir zusammenstellen und in digitaler Form an die von Ihnen u. g. E-Mail-Adresse übermitteln. \r\n\r\nDie Beantwortung Ihrer Anfrage ist allerdings nach § 12 ThürUIG kostenpflichtig, sofern Sie sich nicht auf die Erteilung mündlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort oder Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach §§ 10 und 11 ThürUIG beschränken. \r\n\r\nDie Kosten für schriftliche oder elektronische Auskünfte richten sich gemäß Thüringer Umweltinformationsverwaltungskostenordnung (ThürUIVwKostO) vom 23. November 2006 (GVBl. Nr. 17 vom 22.12.2006 S. 554), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Umweltinformationsverwaltungskostenordnung vom 14. September 2011 (GVBl. Nr.8 S. 262) sowie der Anlage der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456), Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 12. August 2016 (GVBl. S. 296), nach dem Zeitaufwand und betragen mindestens 5 Euro und höchstens 500 Euro. Hinzu kämen noch Aufwände für eventuelle Auslagen. § 1 Abs. 2 sowie die §§ 4, 11 und 21 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 769), finden keine Anwendung.\r\n\r\nDie genauen Kosten können wir leider nicht angeben, da sie jeweils vom spezifischen Einzelfall und von der Art der Information sowie dem Umfang zur Ermittlung abhängen. Für die Berechnung des v. g. Zeitaufwandes zur Beantwortung Ihrer Anfrage ist der gesamte zeitliche Aufwand zur Ermittlung der Daten im Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Energie (TLUBN) heranzuziehen. Wir schätzen die entstehenden Verwaltungskosten für diese Recherche derzeit auf einen Betrag zwischen 50 - 100 Euro.\r\n\r\nTeilen Sie uns bitte bis spätestens 29.07.2019 mit, ob Sie bereit sind, diese Kosten zu tragen. Wenn Ihnen der mögliche Kostenaufwand zu hoch ist, können Sie Ihre Anfrage auch einschränken oder zurückziehen.\r\n\r\nDie Recherche und Zusammenstellung der Informationen wird jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen. Insofern verlängert sich die Frist entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ThürUIG.\r\n\r\nEs liegt uns inzwischen ebenfalls von Ihnen auch ein gleichlautender Antrag vom 05.07.2019 an die Poststelle Thüringer Landesverwaltungsamtes mit der Registrierungsnummer #154350 vor. Ist dieser gesondert zu bearbeiten oder wollen Sie beide zusammenfassen? Wir bitten hierzu um Klarstellung.\r\n\r\nSollten wir bis 30.07.2019 nichts von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten wollen und leiten die notwendigen Schritte zur Beantwortung Ihrer Anfrage ein. Die Daten werden Ihnen dann, wie gewünscht in elektronischer Form an die E-Mail Adresse: <<E-Mail-Adresse>> übermittelt. Der Bescheid über die Entscheidung und die Höhe der Verwaltungskosten geht Ihnen auf dem Postwege an Ihre übermittelte Adresse: Herr Antragsteller/in Antragsteller/in, << Adresse entfernt >> zu.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"redacted_subject": [
[
false,
"AW: Laufende und geplante Genehmigungsverfahren Tierhaltungs- und Tierverarbeitungsanlagen [#154517]"
]
],
"redacted_content": [
[
false,
"Sehr "
],
[
true,
"geehrteAntragsteller/in"
],
[
false,
"\n\r\nentschuldigen Sie bitte die Verzögerung bei der Bearbeitung Ihres Antrages. \r\n\r\nWir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres mit E-Mail vom 07.07.2019 übermittelten Antrages auf Zugang zu umweltrelevanten Informationen von Tierhaltungsanlagen nach § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG). \r\n\r\nIhr Antrag wird unter dem Aktenzeichen 5070-61-8523/6-1-04/19/S bearbeitet.\r\n\r\nNach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 7.1.*, 7.2.*, 7.9* und 7.12* des Anhang 1 zur 4. BImSchV der Verfahrensart “V“ des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) befinden sich in der Zuständigkeit der jeweiligen 23 Thüringer Landratsämter und kreisfreien Städte. Wir bitten Sie, sich hierzu an die unteren Immissionsschutzbehörden der Landratsämter und kreisfreien Städte zu wenden.\r\n\r\nDie unter Nr. 1-5 angefragten Informationen zu den nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verfahrensart “G“ der Nummern 7.1.*, 7.2.*, 7.9* und 7.12* des Anhang 1 zur 4. BImSchV können wir zusammenstellen und in digitaler Form an die von Ihnen u. g. E-Mail-Adresse übermitteln. \r\n\r\nDie Beantwortung Ihrer Anfrage ist allerdings nach § 12 ThürUIG kostenpflichtig, sofern Sie sich nicht auf die Erteilung mündlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort oder Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach §§ 10 und 11 ThürUIG beschränken. \r\n\r\nDie Kosten für schriftliche oder elektronische Auskünfte richten sich gemäß Thüringer Umweltinformationsverwaltungskostenordnung (ThürUIVwKostO) vom 23. November 2006 (GVBl. Nr. 17 vom 22.12.2006 S. 554), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Umweltinformationsverwaltungskostenordnung vom 14. September 2011 (GVBl. Nr.8 S. 262) sowie der Anlage der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456), Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 12. August 2016 (GVBl. S. 296), nach dem Zeitaufwand und betragen mindestens 5 Euro und höchstens 500 Euro. Hinzu kämen noch Aufwände für eventuelle Auslagen. § 1 Abs. 2 sowie die §§ 4, 11 und 21 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 769), finden keine Anwendung.\r\n\r\nDie genauen Kosten können wir leider nicht angeben, da sie jeweils vom spezifischen Einzelfall und von der Art der Information sowie dem Umfang zur Ermittlung abhängen. Für die Berechnung des v. g. Zeitaufwandes zur Beantwortung Ihrer Anfrage ist der gesamte zeitliche Aufwand zur Ermittlung der Daten im Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Energie (TLUBN) heranzuziehen. Wir schätzen die entstehenden Verwaltungskosten für diese Recherche derzeit auf einen Betrag zwischen 50 - 100 Euro.\r\n\r\nTeilen Sie uns bitte bis spätestens 29.07.2019 mit, ob Sie bereit sind, diese Kosten zu tragen. Wenn Ihnen der mögliche Kostenaufwand zu hoch ist, können Sie Ihre Anfrage auch einschränken oder zurückziehen.\r\n\r\nDie Recherche und Zusammenstellung der Informationen wird jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen. Insofern verlängert sich die Frist entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ThürUIG.\r\n\r\nEs liegt uns inzwischen ebenfalls von Ihnen auch ein gleichlautender Antrag vom 05.07.2019 an die Poststelle Thüringer Landesverwaltungsamtes mit der Registrierungsnummer #154350 vor. Ist dieser gesondert zu bearbeiten oder wollen Sie beide zusammenfassen? Wir bitten hierzu um Klarstellung.\r\n\r\nSollten wir bis 30.07.2019 nichts von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten wollen und leiten die notwendigen Schritte zur Beantwortung Ihrer Anfrage ein. Die Daten werden Ihnen dann, wie gewünscht in elektronischer Form an die E-Mail Adresse: "
],
[
true,
"<<E-Mail-Adresse>>"
],
[
false,
" übermittelt. Der Bescheid über die Entscheidung und die Höhe der Verwaltungskosten geht Ihnen auf dem Postwege an Ihre übermittelte Adresse: Herr "
],
[
true,
"Antragsteller/in Antragsteller/in, << Adresse entfernt >>"
],
[
false,
" zu.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
]
],
"sender": "Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 420 (Genehmigungen Immissions-/Strahlenschutz und Gentechnik)",
"status_name": "Warte auf Antwort",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
}