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"subject": "AW: (Kosten für die) Kampagne \"#keinAber\" (u.w.) [#147290]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Nachricht vom 29. Mai 2019. In Ihrem Antrag bitten Sie um Zusendung von:\r\n\r\n„Alle[n] Informationen und Unterlagen zur Kampagne \"#keinAber\". Auch und insbesondere bitte ich um die Zusendung zu Unterlagen und Kosten zur Plakatierung von U-Bahnhöfen wie am U-Bahnhof ‚Französische Straße‘ in Berlin.“\r\n\r\n\r\nHierzu teile ich Ihnen Folgendes mit:\r\n\r\nI.\r\nIhrem Antrag wird teilweise stattgegeben. Mit Ausnahme der unter II. genannten Dokumente gewähre ich Ihnen gemäß § 4 UIG Zugang zu den beantragten Umweltinformationen durch elektronische Übersendung des folgenden Dokuments: Vorlage vom 15.04.2019, mit der die Planung und Umsetzung der Kampagne gebilligt wurde. Die Motive und Slogans finden Sie hier: www.bmu.de/klimaschutzwirdgesetz<http://www.bmu.de/klimaschutzwirdgesetz>.\r\n\r\n\r\nII.\r\nIm Hinblick auf die nachfolgenden Dokumente wird der Zugang abgelehnt:\r\n\r\n· Vergabevermerke\r\n\r\n· Angebote\r\n\r\n· Rechnungen\r\n\r\nDer Antrag ist in Bezug auf die o. g. Dokumente gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG abzulehnen, da die von Ihnen gewünschten Informationen überwiegend Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interesse geheim gehalten werden sollen (st. Rspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 7 B 34/12, Rn 10 mwN – juris vgl. allgemein auch BGH, NJW 1995, S. 2301,). Bei Agenturen, die im stetigen Ausschreibungswettbewerb mit anderen Agenturen stehen, ist immer davon auszugehen, dass bei Veröffentlichung ihrer Kalkulationsgrundlagen ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, da das Risiko besteht, ständig unterboten zu werden. Zudem könnte die Offenlegung der Honorarvereinbarungen mit den verschiedenen Verlagen etc. negative Auswirkungen auf deren Honorarverhandlungen mit anderen Auftragnehmern haben. Somit wäre eine Offenlegung von Angebots-, Vergabe- und Rechnungsunterlagen geeignet, exklusives kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Beschl. V. 25.07.2013 7 B 45/12).\r\n\r\nGemäß § 9 Abs. 1 S. 3 UIG waren die von der Informationsübermittlung Betroffenen anzuhören, ob sie dennoch der Informationsweitergabe zustimmen. Nach Anhörung unserer Vertragspartner haben diese die Übermittlung der Dokumente aufgrund der darin enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt.\r\n\r\nDemnach wäre eine Offenlegung der von Ihnen gewünschten Informationen nur möglich, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse der Dritten am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überwiegt, vgl. § 9 Abs. 1 S. 1, letzter Halbsatz UIG. Dies ist hier nicht der Fall:\r\n\r\nDas öffentliche Interesse vermag nur dann zu überwiegen, wenn mit dem Antrag ein besonderes öffentliches Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt (BVerwG, Urt. V. 24.09.2009 - 7 C 2/09). Ein solches besonderes öffentliches Interesse, das das allgemeine Transparenzinteresse übersteigt, ist hier nicht erkennbar. Ein überwiegendes öffentliches Interesse käme z. B. dann in Betracht, wenn die begehrten Informationen Vertragswerke beträfen, mit denen zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nicht unerhebliche öffentliche Gelder verwendet werden und damit ein erhebliches finanzielles Risiko eingegangen wird (BVerwG, Beschl. V. 08.02.2011 – 20 F 13/10). Ein finanzielles Risiko wurde bei den von Ihnen gewünschten Informationen bzw. zugrundeliegenden Verträgen nicht eingegangen, da Einzelaufträge nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Mittel vorhanden sind. Zudem sind die finanziellen Aufwendungen gemessen am Gesamthaushalt des BMU als gering einzustufen. Auch die Auslegung nach Ziel und Zweck der Richtlinie, das Umweltbewusstsein der Bevölkerung zu schärfen, führt zu keinem anderen Ergebnis, da sich in Bezug auf die konkrete Informationskampagne kein besonderes öffentliches Interesse an den Ausgaben der Informationskampagne herleiten lässt. Es ist für den jeweiligen Einzelfall zu klären, ob der Antragssteller in erster Linie eigene Interessen verfolgt und ein Nutzen für den Umweltschutz allenfalls als Nebenprodukt abfällt oder ob der Umweltschutz im Vordergrund steht (BVerwG, Urt. V. 24.09.2009 – 7 C 2/09). Eine Offenlegung der Ausgaben dieser konkreten Kampagne hat keinen erkennbaren erheblichen Vorteil für den Umweltschutz bzw. das Umweltbewusstsein der Gesamtbevölkerung. Zudem steht der Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse das Interesse der Dritten am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber, das grundrechtlich durch Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes geschützt ist. Das private Interesse erhält in der Abwägung aufgrund der Grundrechtsbetroffenheit und der der vielfältigen Möglichkeiten der Nutzung der erlangten Informationen besonderes Gewicht. Somit überwiegt im Ergebnis das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen nicht.\r\n\r\nIII.\r\nDie Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt gebühren- und auslagefrei.\r\n\r\n\r\nIch bedauere, Ihnen keinen günstigeren Bescheid geben zu können. Ich versichere aber, dass wir stets einen optimalen Kosten- und Leistungsausgleich anstreben und dies auch regelmäßig durch unbeteiligte Dritte, wie z. B. dem Bundesrechnungshof, überprüft wird.\r\n\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Stresemannstraße 128–130, 10117 Berlin einzulegen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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