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"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nbei der Prüfung der Kostenübernahme von homöopathischen Behandlungen und Arzneimitteln richten wir uns nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches (SGB) sowie den Regelungen in unserer Satzung.\r\n\r\nDer gesetzliche Anspruch auf Arzneimittel wird durch § 31 SGB V geregelt. In Absatz 1 Satz 1 findet sich dazu die Einschränkung des Anspruchs durch § 34 SGB V und die Arzneimittelrichtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V.\r\n\r\nUnsere Satzung bietet die Möglichkeit, Zuschüsse zu einer Therapie mit apothekenpflichtigen nicht verschreibungspflichtigen Homöopathika zu erhalten. Wir beteiligen uns mit 70 Prozent der Kosten, begrenzt auf 100 Euro jährlich.\r\n\r\nMit dem Deutschen Zentralverein homöopathischer Ärzte haben wir einen Vertrag nach § 140a SGB V geschlossen, der die Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen im Rahmen der Homöopathie regelt.\r\n\r\nÜber vertragliche Gestaltungen und Umsetzungen machen wir aus Wettbewerbsgründen keine Angaben.\r\n\r\nVielen Dank !\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "HEK - Hanseatische Krankenkasse",
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