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    "subject": "IFG-Antrag vom 2. Juli 2019 / Ihr Zeichen: 153803",
    "content": "Aktenzeichen: IVb3-53/1\r\n\r\nSehr geehrte<Information-entfernt>\n\r\nmit E-Mail vom 2. Juli 2019 beantragten Sie unter Berufung auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) Informationen zum Thema der Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung.\r\n\r\nSie bitten um Übersendung „aller Dokumente, Protokolle und die Kommunikation“ zu dieser Thematik. Ich gehe davon aus, dass Sie nur die Fachinformationen hierzu anfordern möchten, so dass Eingaben, Petitionen u. ä. hiervon nicht erfasst werden sollen. Ferner verstehe ich Ihren Antrag so, dass Sie Zugang zu Informationen des federführend für das Thema zuständigen Referates IV b 3 haben möchten.\r\n\r\nNach § 10 Absatz 1 Satz 1 des IFG sind für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen als rechtlich gebundene Verwaltungsentscheidung zu erheben. Entsprechend dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) betragen die Gebühren höchstens 500 Euro.\r\n\r\nBevor ich über Ihren Antrag abschließend entscheide, möchte ich Ihnen daher die voraussichtlich entstehenden Kosten der Bearbeitung mitteilen. Der Ermittlung der Gebühren wurde die o.g. IFGGebV zu Grunde gelegt.\r\n\r\nNach einer ersten vorläufigen Prüfung ist von einem Zeitaufwand von ca. 1 Stunde für Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des mittleren Dienstes, von ca. 3 Stunden für Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des gehobenen Dienstes und ca. 1 Stunde für Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des höheren Dienstes auszugehen. Dabei sind Stundensätze von 30 € mittlerer Dienst, 45 € gehobener Dienst und 60 € höherer Dienst zugrunde zu legen.\r\n\r\nDie voraussichtlichen Gebühren bei Übersendung von Kopien würden etwa 225 Euro betragen.\r\n\r\nIch bitte Sie, mir bis zum 30. August 2019 mitzuteilen, ob Sie die anfallenden Gebühren übernehmen und Ihr Antrag weiterbearbeitet werden soll. Bis zu einer Rückmeldung von Ihnen ruht das Verfahren. Für den Fall, dass Sie sich bis zum o. g. Datum nicht melden, gehe ich davon aus, dass Sie ihren Antrag nicht weiter aufrechterhalten.\r\n\r\nSollte sich ihr Antrag auch auf Eingaben, Petitionen u. ä. und/oder auch auf Informationen, die bei anderen Organisationseinheiten im Bundesministerium für Arbeit und Soziales veraktet sind, beziehen, bitte ich Sie mir auch dies mitzuteilen. Den Aktenplan und den Organisationsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie unter www.bmas.de. Für den Fall, dass Sie weitergehende Informationen anfordern, dürfte sich der Zeitaufwand und damit die voraussichtlichen Kosten für die Übersendung entsprechend erhöhen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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