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    "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte<Information-entfernt>\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nich habe zwei Fragen an Sie bezüglich der Rolle des KBAs in der Dieselaffäre. \r\n\r\nAls erstes und wichtigstes würde ich gerne wissen warum das KBA nach dem Bekanntwerden des Gutachtens zur Akustikfunktion bei Audi PKWs nicht früher gehandelt hat. Laut der Datenbank zu den Rückrufen des KBAs gab es seit dem Gutachten keine Rückrufaktionen mehr für das Jahr 2017. Erst Ende 2018 wurden PKWs zurück gerufen, die jedoch sehr wahrscheinlich unabhängig von diesem ganz speziellen Fall sind. \r\n\r\nLaut dem Artikel aus [1] vom 08.10.2019 \"hat das KBA die Fahrzeuge bis heute nicht [zurückgerufen]\". Obwohl es den Vermerk, aus Juli 2018, mit dem Text \"die Akustikfunktion wird als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft\" [1] gibt. Tatsächlich erscheint der Gesamteindruck, dass das KBA absichtlich eine Verschleppung hin zu einer möglichen Verjährung erreichen will [s. 1] nicht mehr so abwegig. \r\n\r\nDaher bitte ich um eine Erklärung, die die Entscheidungen des KBA erst nach mehreren Monaten (etwas) aktiv zu werden und vorallem dass bis anscheinend heute keine Rückrufe geltend gemacht wurden, plausibel darzulegen. Zum Besseren Verstädnis bitte ich um eine digitale (zur Not geschwärzte) Kopie des Vermekrs aus dem Juli 2018 und das Schreiben aus dem September 2018 an Audi mit dem Rückruf-Bescheid (s. [1]).\r\n\r\nZum zweiten würde ich gerne wissen, wie das Prüfverfahren vom oder im Auftrag des KBA aussieht. \r\n\r\nLaut dem Plenarprotokoll 18/126 des Bundestags konnte auf Seite 12229 (C) Herr PSt Barthle leider keine wirklich hilfreiche Antwort auf die gestellte Frage geben (\"Das kann ich nicht präzise beantworten\"). Eine Seite weiter vorne auf S. 12228 (C) sagt Herr PSt Barthle dagegen, dass \"das Kraftfahrt-Bundesamt [...] die Institutionen, die über entsprechende Einrichtungen verfügen [beauftragt]. Man braucht ja Prüfstände und für die Messungen entsprechende Kompetenz\".\r\n\r\nDemnach würde das KBA fast nur externe Kontrolleure einetzen und ggf. nur selten auf Interne setzen, da es nicht die Kompetenzen zur Durchführung der Prüfungen besitzt? Können Sie dies bestätigen, und warum kann das KBA dies als nationale Stelle zur Typengenehmigung und Kontrolle nicht in einem gewissen Rahmen selbst durchführen? Wer könnte bzw. kam neben dem TÜV und DEKRA (s. S. 12227 (C)) noch infrage? Zum besseren Verstädnis wäre es nett, wenn Sie mir eine einfache Auflistung mit Datumsangaben zu den Stichproben/Kontrollen des KBAs seit 2015 nennen würden, ohne irgendwelche Ergebnisse, aber muss hier nicht zwigend sein.\r\n\r\nIch bin mir bewusst, dass es sich hier um zwei Fragen handelt, aber habe sie aufgrund des engen Zusammenhangs und besseren Ressourcenverteilung zusammen als eine Frage an Sie gestellt.\r\n\r\nMit dieser Anfrage versuche ich die Entscheidungen des KBAs besser nachvollziehen zu können. \r\n\r\nDa es sich hier um stark eingegrenzte Datums- und Inhaltsangaben und vorallem um erbetene Erklärungen handelt gehe ich davon aus, dass es sich um eine einfache Anfrage ohne besonders großen Aufwand (inkl. Bezahlung) handelt. Falls doch bitte ich Sie um eine vorherige Bescheidsagung.\r\n\r\nIch bin mir bewusst, dass es sich um ggf. etwas heikle Themenbereiche handeln könnte, und schicken Ihnen bei einer sinnvollen Begründung gerne eine postalische Adresse. Aber aus meiner Sicht ist dies hier eine einfache Anfrage und demnach nicht nötig.\r\n\r\nÜber eine kurze Eingangsbestätigung würde ich mich freuen, und bitte bei der Beantwortung später um eine Antwort per E-Mail.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus.\r\n\r\n[1] https://www.tagesschau.de/investigativ/br-recherche/kba-verzoegerung-aufklaerung-101.html\r\n\r\n---\r\n\r\nDiese Anfrage habe ich im Rahmen meiner persönlichen \"demokratischen Meinungs- und Willensbildung\" (BT-Drs. 15/4493, S. 6) und im Sinn nach der \"lebendigen Demokratie\" (BT-Drs. 15/4493, S. 6) entwickelt und gestellt, und soll auch bitte als solche verstanden werden.\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n<Information-entfernt> <Information-entfernt>\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n",
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