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    "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nhiermit erhalten Sie fristgemäß die Antwort auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz M-V.\n\n\n-        In Mecklenburg-Vorpommern wird die oberste Landesgesundheitsbehörde gemäß § 20 Absatz 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) nicht bestimmen, dass die Nachweispflicht nicht gegenüber der Einrichtungsleitung (z. B. Schulleitung, Kindergartenleitung, etc.), sondern gegenüber dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle zu erbringen ist.\n\n-        Zuständiges Ressort für die Überprüfung durch die Schul- bzw. Kitaleitung wird das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern sein. Für die Überwachung durch die Gesundheitsämter ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern das zuständige Ressort.\n\n-        Konkrete Umsetzungspläne gibt es noch nicht.\n\nDas Gesetz zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (Infektionsschutzausführungsgesetz - IfSAG M-V) wird für die Umsetzung des Masernschutzgesetzes entsprechend anzupassen sein.\n\n-        Umwelt- oder Verbraucherinformationen sind nicht betroffen.\n\n-        Ihre Anfrage erfordert eine einfache Antwort, für die gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz - IFG M-V) keine Gebühren erhoben werden.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern",
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