HTTP 200 OK
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"subject": "AW: Re: Vermittlung bei Anfrage „Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG“ [#161517] [#161517]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nEin Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft ist nicht ersichtlich.\r\n\r\nBegründung:\r\nEinschlägig ist § 10 Abs. 1 Nr. 1 IZG SH, der den Schutz personenbezogener Daten vorsieht, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Als eine solche Rechtsvorschrift ist § 5 LDSG SH zu qualifizieren.\r\n\r\nIn § 5 Abs. 4 LDSG SH ist geregelt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an eine nicht-öffentliche Stelle zulässig ist, wenn von dieser ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht wird und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden.\r\n\r\nEin rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten kann vorliegend nicht festgestellt werden. Zudem würden die schutzwürdigen Belange (hier: Recht auf informationelle Selbstbestimmung) der betroffenen Person im Falle einer Übermittlung der Daten beeinträchtigt.\r\n\r\nDer Landesgesetzgeber räumt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung den absoluten Vorrang ein, (PdK, IZG SH, Carola Drechsler/Moritz Karg, § 10, 2.1 Schutz personenbezogener Daten). Daher wird der dritten Person aufgrund des vorrangigen Schutzes personenbezogener Daten keine Auskunft erteilt werden können. Etwas anderes ergibt sich gem. § 10 IZG SH nur, wenn der Betroffene der Bekanntgabe der gewünschten Informationen zugestimmt hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"AW: Re: Vermittlung bei Anfrage „Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG“ [#161517] [#161517]"
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"sender": "Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde",
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"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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