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    "subject": "Sanktionsberechnung aus dem Regelsatz",
    "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nLaut Gesetzestext sollte eine Sanktion nur vom Regelsatz berechnet werden. Im §31a heißt es: \nBei einer Pflichtverletzung...mindert sich das Arbeitslosengeld II...um ... Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs...\n\nDer Regelbedarf umfasst also nicht die Kosten der Unterkunft und die Beiträge/ Zuschüsse zur Sozialversicherung. Der Regelbedarf entspricht also dem Regelsatz. Im §31a heißt es: Bei einer Pflichtverletzung...mindert sich das Arbeitslosengeld II...um ... Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs...\n\nUnter Randnummer 23 im BVerfG-Urteil vom 09. Februar 2010 heißt es: Der Bezug von Arbeitslosengeld II führt grundsätzlich zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. \n\nUnter Randnummer 135 stellt das BVerfG auch eindeutig fest, dass zum Existenzminimum auch Unterkunft und Heizung gehören. \n\nDas der Regelsatz + Wohnkosten + KV/PV (also die Bruttoleistung) identisch mit dem menschenwürdigen Existenzminimum ist, ergibt sich somit aus der Definition wie unter Randnummer 135 aufgeführt.  \n\nWenn nun Sanktionen immer vom Regelbedarf (also dem Regelsatz) sanktioniert werden stellt sich zwangsläufig die Frage wie es dann zu Sanktionen mit 100% Leistungskürzungen kommen kann, von der auch die Kosten für die Unterkunft und die Beiträge/ Zuschüsse zur Sozialversicherung betroffen sind.\n\nSomit bitte ich Sie hiermit mir folgende Fragen zu beantworten.\n\nWerden Sanktionen vom Regelsatz, von der Nettoleistung oder von der Bruttoleistung errechnet? \n\nWenn Sanktionen von der Regelleistung berechnet werden, wie kann es dann zu Leistungskürzungen bei den Kosten für die Unterkunft und bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, kommen?\n\nAuf welcher gesetzlichen Grundlage werden die Kürzungen bei den Kosten für die Unterkunft und bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, vorgenommen, wenn das BVerfG. eine  derartige Kürzung von Gesetz wegen ausschließt?\n\n\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG  betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind\n\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\n\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\n\nMit freundlichen Grüßen,\nAnonymer Nutzer\n\nPostanschrift\nAnonymer Nutzer\n<< Adresse entfernt >>\n<< Adresse entfernt >>",
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