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"subject": "WG: Abschaffung der Schaumweinsteuer (Sektsteuer) Dok 2020/0164344",
"content": "Sehr <Information-entfernt>\n\r\nvielen Dank für Ihre Nachricht vom 8. Februar 2020. Sie wenden sich über das Internetportal www.fragdenstaat.de an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und stellen folgende Frage:\r\n\r\n„Wann wird die Finanzierung der Kaiserlichen Marine abgeschlossen sein?\r\nWann die Sektsteuer abgeschafft?“\r\n\r\nHierzu erhalten Sie gern folgende Informationen:\r\n\r\nDie Schaumweinsteuer (Sektsteuer) ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer. Das Gesetz bestimmt unter anderem den Steuergegenstand Schaumwein unter Bezug auf bestimmte Positionen der Kombinierten Nomenklatur, sofern der Alkoholgehalt von 1,2% Volumen bis 15% Volumen ausschließlich durch Gärung entstanden ist.\r\n\r\nDie Schaumweinsteuer wurde erstmalig im Jahr 1902 als neue Einnahmequelle zur Deckung des ansteigenden Heeresbedarfs eingeführt. Zur Überwindung der Weltwirtschaftskrise 1933 wurde das Schaumweinsteuergesetz vom 9. Mai 1902 jedoch wieder aufgehoben. Im Jahr 1939 wurde die Schaumweinbesteuerung durch die Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 in Form eines Kriegszuschlags wieder eingeführt. Nach Aufhebung dieses Zuschlags im Jahr 1952 trat das Gesetz zur Einführung einer Schaumweinsteuer (Schaumweinsteuergesetz vom 23. Oktober 1952) in Kraft. Mit der Vollendung des Europäischen Binnenmarkts zum 1. Januar 1993 wurden bestimmte Verbrauchsteuerarten harmonisiert und EU-weit kodifiziert, darunter auch die Verbrauchsteuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse. Bestimmte Rahmenbedingungen der Besteuerung, z.B. Mindeststeuersätze oder Bemessungsgrundlagen sind damit durch europäisches Recht für alle Mitgliedstaaten verbindlich festgelegt. Beim Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 1. April 2010 wurde die Richtlinie 92/83/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke umgesetzt.\r\n\r\nGemäß § 7 des Haushaltsgrundsätzegesetzes gilt bei der Verwendung von Steuermitteln das Gesamtdeckungsprinzip, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen. Dieses Prinzip ist Ausdruck des Grundsatzes, dass die Ausgaben nicht von der Entwicklung bestimmter Einnahmen abhängig gemacht werden und der Gesetzgeber frei in der Verwendung der Mittel für das Allgemeinwohl ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die Schauweinsteuer. Deshalb werden die Steuereinnahmen aus der Schaumweinsteuer nicht zweckgebunden verwendet. Als Bundessteuer fließen diese ausschließlich dem Bundeshaushalt zu.\r\n\r\nOb und wann die Schaumweinsteuer aufgehoben wird, obliegt dem Gesetzgeber (Deutscher Bundestag). Eine Initiative der Bundesregierung zu entsprechenden Veränderungen bei der Schaumweinsteuer liegt nicht vor.\r\nDie Steuereinnahmen durch die Schaumweinsteuer ab dem Jahr 1950 sind auf der Internetseite des BMF unter folgendem Link veröffentlicht:\r\nhttps://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerschaetzungen_und_Steuereinnahmen/Steuereinnahmen/entwicklung-der-steuereinnahmen.html\r\n\r\n\r\nNachrichtlich:\r\nFür das BMF ist es ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre persönlichen Daten (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) zu schützen. Die mit dem 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung, zu der Sie sich in einer FAQ auf der Webseite des BMI weiter informieren können, normiert europaweit einheitliche rechtliche Bedingungen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Bitte nutzen Sie die Informationen unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Meta/Datenschutz/datenschutz.html\r\n\r\n\r\nFreundliche Grüße",
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