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"subject": "Verträge mit Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz [#174528]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nvielen Dank für Ihr freundliches Schreiben vom 18.02.2020.\n\nSelbstverständlich bedauere ich, dass Sie zu keinem positiven Ergebnis gekommen sind. Um besser entscheiden zu können, ob ich den Antrag aufrecht erhalten soll, wäre es gut zu wissen, mit welcher Begründung Sie einen Ablehnungsbescheid erlassen würden. Sie könnten mir dies gerne - zur allseitigen Reduktion des Aufwands - informell per E-Mail mittteilen. Vorausgeschickt sei meinerseits, dass die bisherige Begründung in Ihrem Schreiben mir für eine rechtmäßige Ablehnung noch nicht ausreichend erscheint.\n\nKurz zur Erläuterung meines Standpunkts:\n\nDer von Ihnen angeführte Ablehnungsgrund des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 LTranspG ist nicht schon bei jeder beliebigen Thematik im Bereich Gefahrenabwehr gegeben. Ansonsten würde das Landestransparenzgesetz in einem wichtigen Bereich der öffentlichen Verwaltung weitgehend leerlaufen. Vielmehr liegt eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Landestransparenzgesetzes nur vor, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefahrenlage vorhanden ist, also im Falle der Gewährung des begehrten Informationszugangs unter verständiger Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden einträte. Nachlesen kann man das beim OVG Koblenz, Urteil vom 13.08.2010 - Aktenzeichen 10 A 10076/10. Außerdem muss auch selbst bei einer konkreten Gefahrenlage noch nach § 17 LTranspG mit den Zielen des Transparenzgesetzes abgewogen werden. Erst wenn danach eine so hohe Gefahr vorliegt, dass eine Informationsgewährung nicht vertretbar ist, darf der Antrag abgelehnt werden. Demnach bestehen hier erhebliche Begründungserfordernisse, wenn eine Behörde den Antrag ablehnen möchte. Der bloße Verweis darauf, dass es sich bei den Verträgen um \"sicherheitsrelevante Daten\" handele, reicht keinesfalls aus. Dasselbe gilt auch beim Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und den entsprechenden Gesetzen der anderen Bundesländer.\n\nZu berücksichtigen ist außerdem noch die Vorschrift des § 12 Absatz 2 LTranspG. Danach muss einem Antrag auch teilweise stattgegeben werden. Wären zum Beispiel in Ihrem Vertrag Kfz-Kennzeichen oder persönliche Daten enthalten, dann wären Sie verpflichtet, diese Informationen zu schwärzen oder anderweitig zu entfernen und den Rest des Vertrags offenzulegen. Nach meiner Erfahrung in diesem Bereich und dem Wissen aus den mittlerweile nicht wenigen von mir gesichteten Verträgen sind darin fast immer auch zahlreiche rein organisatorische und finanzielle Regelungen enthalten, bei denen eine Ablehnung mit Gründen der öffentlichen Sicherheit abwegig erscheint (Zuschüsse, Versicherungen, Nutzung von Material für organisationseigene Zwecke, etc. pp.). Eine Ablehnung meines Antrags in Gänze wäre nur unter sehr hohen Voraussetzungen möglich. Ich kann mir kaum einen derartigen Vertrag bei Ihnen vorstellen, auch wenn natürlich immer einmal ganz atypische Umstände vorliegen können.\n\nIn diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass mir mittlerweile bereits acht Verträge in Rheinland-Pfalz vorliegen. In den allermeisten Fällen wurde überhaupt nichts geschwärzt, in manchen Fällen einige wenige Angaben wie Kfz-Kennzeichen oder Funkrufnamen. Überdies sei angemerkt, dass in nicht wenigen Städten und Landkreisen die Verträge im Kreistag oder Stadtrat beschlossen werden und dort über die Bürgerinformationssysteme für jedermann abrufbar sind, so zum Beispiel im Fall des Landkreises Bad Dürkheim. Zudem ist mir auch bislang keine Geheimhaltungsklausel oder etwas derartiges untergekommen. All das spricht dafür, dass hier eine Geheimhaltung nicht wirklich zu rechtfertigen ist. Es gibt noch weitere Punkte, die sich hier anführen ließen, aber ich will Sie an dieser Stelle nicht überfrachten.\n\nNach alldem hoffe ich, dass Sie bei einer näheren Prüfung dieser zweifelsohne nicht alltäglichen Materie zu einer anderen Bewertung gelangen und wir uns die Mühen formaler Bescheide und eines Widerspruchsverfahrens sparen können. Mein Antrag ist einzig von dem Ziel geleitet, Transparenz in diesem Bereich herzustellen und allen Beteiligten - auch den Hilfsorganisationen in anderen Städten und Landkreisen - durch die Möglichkeit wechselseitiger Einsicht in die Verträge eine verbesserte Aufgabenwahrnehmung und eine verbesserte Zusammenarbeit mit den Aufgabenträgern zu ermöglichen.\n\nBei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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