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    "subject": "WG: IZG Anfrage",
    "content": "Sehr <Information-entfernt>\n\r\nIhre Anfrage vom 5. Februar 2020 beantworte ich wie folgt:\r\n\r\n1. Eingezogene Kirchensteuer:\r\n\r\nKirchensteuer ev: 267.009.239 Euro\r\nKirchensteuer rk: 47.489.144 Euro\r\nKultussteuern: 19.793 Euro\r\naltkatholische Kirchensteuer: 83.501 Euro.\r\n\r\nKirchensteuer zur Kapitalertragssteuer :13.128.135 Euro.\r\n\r\n2. Subventionen an religiöse Vereinigungen:\r\n\r\nDie Kirchen und Religionsgemeinschaften in Schleswig-Holstein erhalten keine Subventionen im engeren Sinne, sondern Zuweisungen auf der Grundlage von (Staats-) Verträgen. Für 2019 wurden folgende Beträge entrichtet:\r\n\r\n14.024.000 Euro an die Evangelisch-Lutherische Kirche\r\n245.000 Euro an die katholische Kirche\r\n824.000 Euro an jüdische Verbände\r\n1900 Euro an Christlich-Jüdische Gemeinschaft\r\n7800 Euro an die Domkirche Ratzeburg\r\n3300 Euro an die Evangelisch-Reformierte Gemeinde Lübeck\r\n11.600 Euro an die Altkatholische Gemeinde Nordstrand\r\n90.000 Euro für Sanierungsmaßnahmen jüdische Gemeinden\r\n1.000.000 Euro für die Sanierung des Sankt Petri Doms Schleswig.\r\n\r\n3. Steuerbefreiung und Steuererleichterungen für religiöse Vereinigungen:\r\n\r\nGemeinnützige Körperschaften können grundsätzlich von der Körperschaftssteuer und von der Gewerbesteuer befreit werden. Ob und inwieweit die Befreiung gewährt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Angaben zu konkreten Einzelfällen können im Hinblick auf das Steuergeheimnis nicht gemacht werden. Außerdem sieht das Umsatzsteuergesetz für Leistungen der gemeinnützigen Körperschaften den ermäßigten Steuersatz von 7 % vor. Landesrechtliche Regelungen gibt es nicht.\r\n\r\nAußerdem regelt § 3 des Grundsteuergesetzes für Religionsgesellschaften Befreiungstatbestände. Auf die gesetzlichen Regelungen wird verwiesen. Angaben zu Einzelfällen können wegen des Steuergeheimnisses nicht gemacht werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[[geschwärzt]]",
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