GET /api/v1/message/4676/
HTTP 200 OK
Allow: GET, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/4676/",
    "id": 4676,
    "url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/sanktionsberechnung-aus-dem-regelsatz/#nachricht-4676",
    "request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/2462/",
    "sent": true,
    "is_response": true,
    "is_postal": false,
    "is_draft": false,
    "kind": "email",
    "is_escalation": false,
    "content_hidden": false,
    "sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/250/",
    "recipient_public_body": null,
    "status": "successful",
    "timestamp": "2012-08-30T16:32:40+02:00",
    "redacted": false,
    "not_publishable": false,
    "attachments": [],
    "subject": "AW: WG:Sanktionsberechnung aus dem Regelsatz",
    "content": "Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, \n\nIhre Anfrage wurde zuständigkeitshalber an das Justiziariat der Zentrale weitergeleitet. \n\nNach vorliegender Ansicht findet das IFG hier keine Anwendung, da es sich um eine Rechtsauskunft handelt und nicht um eine existierende amtliche Information. Dennoch kann die BA Ihnen hierzu folgendes mitteilen. \n\nSie gehen offensichtlich davon aus, dass die Sanktionsvorschriften sich nur auf Sätze 1 und 2 des § 31a Abs. 1 SGB II reduzieren. Danach mindert sich das Arbeitslosengeld II um 30% bzw. 60% des maßgebenden Regelbedarfs.  Nach § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II entfällt allerdings bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung (somit ab der dritten Pflichtverletzung) das Arbeitslosengeld II vollständig. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt das Arbeitslosengeld II bereits ab ersten  wiederholten Pflichtverletzung vollständig (§ 31a Abs. 2 Satz 2 SGB II). Wenn kein Arbeitslosengeld II gezahlt wird, besteht auch in der Folge keine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.\n\nDie Aussage, dass  Sanktionen immer vom Regelbedarf sanktioniert werden, ist unzutreffend. In §§ 31a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II ist festgelegt, dass sich das Arbeitslosengeld II, also der individuelle Anspruch des Leistungsberechtigten (einschließlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung), mindert. Lediglich die Höhe der Minderung (30% bzw. 60%) errechnet sich aus dem Regelbedarf; der Regelbedarf ist somit nur eine Rechengröße. Bei einem Regelbedarf von 374 € betragen die Minderungsbeträge 112,20 € (30%) bzw. 224,40 € (60%). Bezieht nun ein Leistungsberechtigter wegen Anrechnung von Einkommen niedrigere Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs, so können auch hier schon die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemindert werden.\n\n\nFreundliche Grüße\nIm Auftrag\n\nSandra Ries\nReferentin Recht\nJD – Justiziariat\nTelefon:  0911 / 179 - 1720\nFax:       0911 / 179 - 5474\nE-Mail: <<E-Mailadresse>>\n           <<E-Mailadresse>>\nInternet: www.arbeitsagentur.de\n\n\nBundesagentur für Arbeit \nZentrale\nRegensburger Str. 104\n90478 Nürnberg\n\nDiese E-Mail kann vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen enthalten. Wenn Sie nicht der richtige Empfänger sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. \n\n\n\n\n-----Ursprüngliche Nachricht-----",
    "redacted_subject": [
        [
            false,
            "AW: WG:Sanktionsberechnung aus dem Regelsatz"
        ]
    ],
    "redacted_content": [
        [
            false,
            "Sehr geehrter Herr "
        ],
        [
            true,
            "Anonymer Nutzer, \n"
        ],
        [
            false,
            "\nIhre Anfrage wurde zuständigkeitshalber an das Justiziariat der Zentrale weitergeleitet. \n\nNach vorliegender Ansicht findet das IFG hier keine Anwendung, da es sich um eine Rechtsauskunft handelt und nicht um eine existierende amtliche Information. Dennoch kann die BA Ihnen hierzu folgendes mitteilen. \n\nSie gehen offensichtlich davon aus, dass die Sanktionsvorschriften sich nur auf Sätze 1 und 2 des § 31a Abs. 1 SGB II reduzieren. Danach mindert sich das Arbeitslosengeld II um 30% bzw. 60% des maßgebenden Regelbedarfs.  Nach § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II entfällt allerdings bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung (somit ab der dritten Pflichtverletzung) das Arbeitslosengeld II vollständig. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt das Arbeitslosengeld II bereits ab ersten  wiederholten Pflichtverletzung vollständig (§ 31a Abs. 2 Satz 2 SGB II). Wenn kein Arbeitslosengeld II gezahlt wird, besteht auch in der Folge keine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.\n\nDie Aussage, dass  Sanktionen immer vom Regelbedarf sanktioniert werden, ist unzutreffend. In §§ 31a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II ist festgelegt, dass sich das Arbeitslosengeld II, also der individuelle Anspruch des Leistungsberechtigten (einschließlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung), mindert. Lediglich die Höhe der Minderung (30% bzw. 60%) errechnet sich aus dem Regelbedarf; der Regelbedarf ist somit nur eine Rechengröße. Bei einem Regelbedarf von 374 € betragen die Minderungsbeträge 112,20 € (30%) bzw. 224,40 € (60%). Bezieht nun ein Leistungsberechtigter wegen Anrechnung von Einkommen niedrigere Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs, so können auch hier schon die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemindert werden.\n\n\nFreundliche Grüße\nIm Auftrag\n\nSandra Ries\nReferentin Recht\nJD – Justiziariat\nTelefon:  0911 / 179 - 1720\nFax:       0911 / 179 - 5474\nE-Mail: "
        ],
        [
            true,
            "<<E-Mailadresse>>"
        ],
        [
            false,
            "\n           "
        ],
        [
            true,
            "<<E-Mailadresse>>"
        ],
        [
            false,
            "\nInternet: www.arbeitsagentur.de\n\n\nBundesagentur für Arbeit \nZentrale\nRegensburger Str. 104\n90478 Nürnberg\n\nDiese E-Mail kann vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen enthalten. Wenn Sie nicht der richtige Empfänger sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. \n\n\n\n\n-----Ursprüngliche Nachricht-----"
        ]
    ],
    "sender": "Bundesagentur für Arbeit",
    "status_name": "successful",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
}