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"subject": "Auskunft über Telekommunikations- und Wohnraumüberwachungen sowie Hausdurchsuchungen im Jahr 2018 [#180383]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\n\r\ndie Hamburger Staatsanwaltschaften berichten der Justizbehörde jeweils im Verlauf des ersten Halbjahres unter anderem über die im Vorjahr durchgeführten Maßnahmen der Telekommunikations- und Wohnraumüberwachung nach § 100a bzw. § 100c Strafprozessordnung (StPO). Diese Berichte erfolgen unter Verwendung von Formularen, die vom Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellt werden. Denn die abgefragten Angaben orientieren sich an den gesetzlichen Berichtspflichten, die den Landesjustizverwaltungen gegenüber dem Bundesamt für Justiz jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres obliegen. Der Inhalt der Berichte ergab sich bis zum Berichtsjahr 2018 gemäß § 16 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EGStPO) aus § 100b Absatz 6 StPO (Telekommunikationsüberwachung) bzw. § 100e Absatz 2 StPO (Wohnraumüberwachung) jeweils in der bis zum 23. August 2017 geltenden Fassung.\r\n\r\n\r\nEine separate Erfassung der den Anordnungen vorgelagerten Anträge im Allgemeinen bzw. der abgelehnten Anträge im Speziellen war und ist auch weiterhin nach dem nunmehr geltenden § 101b Absatz 2 und 4 StPO gesetzlich nicht vorgesehen.\r\n\r\n\r\nGemäß seinem gesetzlichen Auftrag veröffentlicht das Bundesamt für Justiz eine zusammenfassende Übersicht aller Berichte der Landesjustizverwaltungen und des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof – auch für das Jahr 2018 – unter den folgenden Links:\r\n\r\n\r\nhttps://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Justizstatistik/Telekommunikation/Telekommunikationsueberwachung_node.html\r\n\r\nhttps://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Justizstatistik/Wohnraum/Wohnraumueberwachung_node.html\r\n\r\n\r\nDie Unterrichtung der Hamburger Bürgerschaft über die im Jahr 2018 durchgeführten Maßnahmen akustischer Wohnraumüberwachung ist unter folgendem Link zu finden:\r\n\r\n\r\nhttps://www.buergerschaft-hh.de/parldok/vorgang/62059\r\n\r\n\r\nIn der Unterrichtung sind auch Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung zur Gefahrenabwehr aufgeführt, die in den Zuständigkeitsbereich der Hamburger Behörde für Inneres und Sport fallen.\r\n\r\n\r\nIm Hinblick auf Ihre Fragen zu Hausdurchsuchungen kann mitgeteilt werden, dass in der Geschäftsstatistik der Hamburger Amtsgerichte für das Jahr 2018 insgesamt 1.235 Verfahren zur Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Schuldners nach § 758a Zivilprozessordnung (ZPO) und nach § 287 Absatz 4 Abgabenordnung (AO) erfasst sind. Allerdings geht aus dieser Zahl nicht hervor, ob es zu einer entsprechenden Anordnung gekommen ist. Weitere statistische Daten im Sinne Ihrer Fragen liegen hier nicht vor. Dies gilt auch für etwaige Disziplinar- und Strafverfahren gegen Amtsträger aufgrund von im Nachhinein für rechtswidrig befundener Hausdurchsuchungen. Entsprechende Disziplinarverfahren im Zuständigkeitsbereich der Justizbehörde sind hier jedenfalls nicht erinnerlich.\r\n\r\n\r\nHausdurchsuchungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr fallen im Übrigen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Justizbehörde. Ein Verweis an eine zuständige andere Behörde kann jedoch nicht pauschal erfolgen. Die Zuständigkeit variiert abhängig von der Zuständigkeit für die Durchführung der jeweiligen Spezialgesetze. Zuständig für die Durchführung des von Ihnen genannten Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) ist das Bezirksamt Altona, vgl. die Anordnung zur Durchführung des Prostituiertenschutzgesetzes vom 28. November 2017 (HmbGVBl. 2017, S. 2069; https://www.luewu.de/docs/anzeiger/docs/2410.pdf).\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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