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"subject": "Ihr Antrag auf Zugang zu mehreren Informationen",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nam 06. Februar 2020 ist Ihr Antrag auf Zugang zu mehreren Informationen\nüber den rbb beim RHvB eingegangen. \n\nNach der vorläufigen Prüfung Ihres Antrages ergibt sich, dass Ihr\nAnspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen\nVerbraucherinformation - Verbraucherinformationsgesetz (VIG)\nausgeschlossen ist, da der Anwendungsbereich dieses Gesetzes mangels\ngesundheitsrelevanten Information nicht eröffnet ist. \n\nIhr Recht gemäß § 3 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Berlin (im\nWeiteren: IFG) ist ferner nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen. Der\nAnwendungsbereich des IFG ist nicht eröffnet, da das Land Berlin derzeit\nkeine Staatsaufsicht über den rbb ausübt. Der Rbb ist keine „sonstige\nöffentliche Stelle“ i.S. d. § 2 Abs. 1 IFG i.V.m. § 28 Abs. 1 AZG und\n§ 39 Abs. 1 Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen\nRundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002. \n\nFerner ist es nicht auszuschließen, dass durch die Offenlegung der\nbegehrten Informationen die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG tangiert\nwird. Dies betrifft nach der Rechtsprechung jedenfalls den Bereich der\nSchauspielgagen.\n\nZudem kennt das IFG in § 6 und § 7 Ausnahmevorschriften, die eine\ngrundsätzliche Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten und von\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorsieht. Beim Betrieb einer\nRundfunkanstalt kommen diesen Ausnahmevorschriften gesteigerte Bedeutung\nzu, da die personellen und organisatorischen Strukturen im\njournalistischen Betrieb in der Regel einem erhöhten\nVertraulichkeitsbedürfnis unterliegen. \n\nEinige der von ihnen begehrten Informationen sind öffentlich\nzugänglich: Die Antwort auf die Frage, bei welchen Körperschaften der\nrbb oder ein Tochterunternehmen des rbb Gesellschafterin ist, können Sie\ngern z. B. dem Beteiligungsbericht 2017 entnehmen. Der Bericht ist unter\ndieser Verlinkung zu finden:\n\nhttps://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/rbb_beteiligungen/beteiligungsbericht-2017.file.html/191121-Beteiligung%202017_Internet.pdf\n\n\nAuf der Internetseite von rbb finden Sie weiteren Informationen, die\nIhnen für die Beantwortung Ihrer Fragen nützlich sein können. Zu Ihrer\nFrage nach dem Auftragsvolumen verweise ich Sie auf die Zusammenstellung\nvon rbb „Zahlen und Fakten“, die Sie unter dieser Internetadresse\nfinden:\n\nhttps://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/zahlenundfakten/zahlen-und-fakten.file.html/transparenz_2018_15052019.pdf\n\n\nIch bitte Sie daher, Ihren Antrag vom 06. Februar 2020 zurückzuziehen,\nda er nach unserer vorläufigen Auffassung keine Aussicht auf Erfolg\nhaben wird. Ich bitte Sie diesbezüglich um einen Hinweis innerhalb von\nzwei Wochen, spätestens bis zum 25. März 2020, ob Sie Ihr Anliegen\nweiter verfolgen wollen. Sollten Sie keinen Hinweis geben, gehen wir\ndavon aus, dass Sie kein Interesse an dem weiteren Verfahren haben.\n\nEs bleibt Ihnen im Übrigen offen, sich mit Ihren Fragen an den rbb zu\nwenden.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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