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    "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre Nachricht.\r\n\r\nIn Köln gilt: Personal Training ist nach der CoronaSchVO nur erlaubt, sofern Folgendes eingehalten wird:\r\n\r\nDas Training findet als Einzeltraining „1:1“ statt, d.h. es sind maximal zwei Personen beteiligt (ein Trainer + ein Schüler). Überschreitet man diese Anzahl, ist eine verbotene außerschulische Bildungsmaßnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 CoronaSchVO zu unterstellen.\r\n\r\nEs muss der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.\r\n\r\nUnter diesen Voraussetzungen ist es grundsätzlich zulässig, dass das Training in der Öffentlichkeit stattfindet. Es gilt die Zwei-Personen-Regel des § 12 Abs. 1 CoronaSchVO. Es darf auch in einem privaten „Fitnesskeller/-raum“ des Schülers abgehalten werden, zu dem Dritte keinen Zutritt haben. Ein solcher gilt nicht als Sportanlage i.S.d. § 3 Abs. 2 CoronaSchVO.\r\n\r\nAber: Das Training darf nicht in den Räumlichkeiten und Einrichtungen stattfinden, die nach der CoronaSchVO geschlossen sind, insbesondere also nicht in Fitness-Studios, in (Schul-)Turnhallen oder auf sonstigen öffentlichen oder privaten Sportanlagen, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 CoronaSchutzVO. Damit sind auch EMS-Studios wie das Ihre gemeint, deren Betrieb weiterhin untersagt ist.\r\n\r\nWir bedauern, Ihnen keine günstigere Nachricht geben zu können.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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