HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/478739/",
"id": 478739,
"url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/wieder-offnung-meines-mikrostudios-ems-11-betreuung/#nachricht-478739",
"request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/184774/",
"sent": true,
"is_response": true,
"is_postal": false,
"is_draft": false,
"kind": "email",
"is_escalation": false,
"content_hidden": false,
"sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/4077/",
"recipient_public_body": null,
"status": "resolved",
"timestamp": "2020-04-17T18:04:40+02:00",
"registered_mail_date": null,
"redacted": false,
"not_publishable": false,
"attachments": [],
"subject": "AW: Wieder Öffnung meines Mikrostudios EMS 1:1 Betreuung [#184774]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre Nachricht.\r\n\r\nIn Köln gilt: Personal Training ist nach der CoronaSchVO nur erlaubt, sofern Folgendes eingehalten wird:\r\n\r\nDas Training findet als Einzeltraining „1:1“ statt, d.h. es sind maximal zwei Personen beteiligt (ein Trainer + ein Schüler). Überschreitet man diese Anzahl, ist eine verbotene außerschulische Bildungsmaßnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 CoronaSchVO zu unterstellen.\r\n\r\nEs muss der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.\r\n\r\nUnter diesen Voraussetzungen ist es grundsätzlich zulässig, dass das Training in der Öffentlichkeit stattfindet. Es gilt die Zwei-Personen-Regel des § 12 Abs. 1 CoronaSchVO. Es darf auch in einem privaten „Fitnesskeller/-raum“ des Schülers abgehalten werden, zu dem Dritte keinen Zutritt haben. Ein solcher gilt nicht als Sportanlage i.S.d. § 3 Abs. 2 CoronaSchVO.\r\n\r\nAber: Das Training darf nicht in den Räumlichkeiten und Einrichtungen stattfinden, die nach der CoronaSchVO geschlossen sind, insbesondere also nicht in Fitness-Studios, in (Schul-)Turnhallen oder auf sonstigen öffentlichen oder privaten Sportanlagen, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 CoronaSchutzVO. Damit sind auch EMS-Studios wie das Ihre gemeint, deren Betrieb weiterhin untersagt ist.\r\n\r\nWir bedauern, Ihnen keine günstigere Nachricht geben zu können.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"redacted_subject": [
[
false,
"AW: Wieder Öffnung meines Mikrostudios EMS 1:1 Betreuung [#184774]"
]
],
"redacted_content": [
[
false,
"Sehr "
],
[
true,
"geehrteAntragsteller/in"
],
[
false,
"\n\r\nvielen Dank für Ihre Nachricht.\r\n\r\nIn Köln gilt: Personal Training ist nach der CoronaSchVO nur erlaubt, sofern Folgendes eingehalten wird:\r\n\r\nDas Training findet als Einzeltraining „1:1“ statt, d.h. es sind maximal zwei Personen beteiligt (ein Trainer + ein Schüler). Überschreitet man diese Anzahl, ist eine verbotene außerschulische Bildungsmaßnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 CoronaSchVO zu unterstellen.\r\n\r\nEs muss der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.\r\n\r\nUnter diesen Voraussetzungen ist es grundsätzlich zulässig, dass das Training in der Öffentlichkeit stattfindet. Es gilt die Zwei-Personen-Regel des § 12 Abs. 1 CoronaSchVO. Es darf auch in einem privaten „Fitnesskeller/-raum“ des Schülers abgehalten werden, zu dem Dritte keinen Zutritt haben. Ein solcher gilt nicht als Sportanlage i.S.d. § 3 Abs. 2 CoronaSchVO.\r\n\r\nAber: Das Training darf nicht in den Räumlichkeiten und Einrichtungen stattfinden, die nach der CoronaSchVO geschlossen sind, insbesondere also nicht in Fitness-Studios, in (Schul-)Turnhallen oder auf sonstigen öffentlichen oder privaten Sportanlagen, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 CoronaSchutzVO. Damit sind auch EMS-Studios wie das Ihre gemeint, deren Betrieb weiterhin untersagt ist.\r\n\r\nWir bedauern, Ihnen keine günstigere Nachricht geben zu können.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
]
],
"sender": "Gesundheitsamt Köln",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
}