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"subject": "Corona Reproduktionszahl / Wann lag hier Kenntnis vor und wann wurde diese Info an das Parlament gegeben [#185146]",
"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nIm Epidemiologischen Bulletin des RKI wird in der Ausgabe 17/2020 gezeigt, dass die Reproduktionszahl bereits vor den Maßnahmen des Shutdown um 1 lag. Das RKI schreibt hierzu: \"Wie im Epidemiologischen Bulletin 17/2020 erläutert ergibt die R-Schätzung für Anfang März Werte im Bereich von R=3, die danach absinken, und sich etwa seit dem 22. März um R=1 stabilisieren. Am 9. April lag der Wert von R bei 0,9.\"\r\n\r\nSeit dem 22. März haben sich die Werte um 1 stabilisiert. Auch die Shutdown-Maßnahmen haben daran nichts geändert. Die Stabilisierung und der Fall der Zahl fand auch ohne Shutdown-Maßnahmen statt. \r\n\r\nDa die Maßnahmen mit horrenden Szenarien flankiert wurden, stellt sich nun folgende Fragen:\r\n\r\n- Wann lag der Regierung diese Information vor?\r\n- Wann wurde das Parlament über diese Zahl und deren Verlauf informiert?\r\n- Warum wurde die Grafik nicht bereits von Anfang an im RKI-Lagebericht gezeigt, da ja offensichtlich die Daten bereits von Beginn an vorlagen. Warum wurde die Öffentlichkeit von dieser information außen vor gelassen?\r\n- Warum wird an den Maßnahmen festgehalten und teilweise noch verschärft (Maskenpflicht) und die Wirtschaft in den Abgrund gestürzt, wenn diese an der R-Zahl nichts ändern und im Gegenteil, Schweden eindrucksvoll zeigt, dass es auch ohne diese Zwangsmaßnahmen geht?\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 185146\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/185146\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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