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    "subject": "209.2.3.1.11-11911/19 IFG-Antrag WLAN der Fernuniversität in Hagen",
    "content": "Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-11911/19\n\nInformationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)\nAntrag des Herrn Marcel Langner vom 22.09.2019 bezüglich WLAN der Fernuniversität in Hagen\n\nMein Auskunftsersuchen vom 18.02.2020\n\n\nSehr geehrte Damen und Herren,\n\nleider liegt mir zu meinem Auskunftsersuchen vom 18.02.2020 bislang noch keine Antwort vor.\nIch erinnere daher an die Erledigung:\n\nVon: ZF LDI Referat-2 (LDI)\nGesendet: Dienstag, 18. Februar 2020 11:50\nAn: '<<E-Mail-Adresse>>' <<Name und E-Mail-Adresse>>\nBetreff: 209.2.3.1.11-11911/19 IFG-Antrag WLAN der Fernuniversität in Hagen\n\nMein Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-11911/19\n\nInformationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)\nAntrag des Herrn Marcel Langner vom 22.09.2019 bezüglich WLAN der Fernuniversität in Hagen\n\n\nSehr geehrte Damen und Herren,\n\ngemäß § 13 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit für die Sicherstellung des Rechts auf Information zuständig.\n\nHerr Langner hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen über die Internetplattform www.fragdenstaat.de<http://www.fragdenstaat.de> einen Antrag auf Beantwortung verschiedener Fragen gestellt zu haben. Die Anfrage ist auch zu finden unter: https://fragdenstaat.de/behoerde/fernuniversitat-in-hagen/\n\nDer Antragsteller soll bislang trotz Erinnerung vom 28.10.2019 keine Antwort auf seinen Antrag erhalten haben.\n\nHierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme.\n\nGemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden.\nKommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen.\n\nIch habe dem Antragsteller bereits mitgeteilt, dass nur seine erste Frage: \"Sind die WLAN Systeme (z.B. die Eduroam zur Verfügung stellen) der Hochschule so eingestellt, dass diese z.B. durch eine Rogue Accesspoint Containment Funktion andere WLAN Signale mithilfe von Deauth/Deassociationspaketen stören?\"\nunter dem Anwendungsbereich des IFG NRW fällt. Eine Begründung (Frage 2. bzw. Frage 3) fällt nicht unter dem Anwendungsbereich des IFG NRW. Ich bitte daher nun um Mitteilung, ob Sie dem Antragsteller zumindest die erste Frage beantworten können, zumal andere Hochschulen diese Frage auch bereits beantwortet haben sollen.\n\nGemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden.\n\nDem Antragsteller wurde eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information noch nicht übersandt. Bei Anfrage, werde ich diese jedoch an ihn weiterleiten, da er hierauf einen Anspruch hat. Ferner weise ich darauf hin, dass er ggf. einen Anspruch auf Zugang zu Ihrer Stellungnahme haben könnte. Wenn Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung.\n\nSollten Sie dem Antragsteller die 1.Frage beantworten, reicht es aus, wenn Sie mich in \"cc\" setzen. Seine E-Mail Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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