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    "subject": "Besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB südlich Peterstraße/östlich Martin-Rieffert-Straße [#185908]",
    "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nSie haben am 03.05.2020 einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz \nNRW, UIG NRW, VIG an die Stadt Willich gerichtet.\n\nInhaltlich baten Sie um die Beantwortung folgender Fragen:\n\n1.) Für welchen Verwendungszweck gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sieht die \nStadt Willich das besondere Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB \n(südlich Peterstraße / östlich Martin-Rieffert-Straße) vor?\n\n        Die Vorlage, die sowohl dem Planungsausschuss als auch dem \nStadtrat vor Beschlussfassung über die Satzung der Stadt Willich über ein \nbesonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich \nOrtseingang Äußere Peterstraße in Alt-Willich, vorgelegt\n        wurde, führt aus, dass Ziel der Planungen ist, den Ortseingang vom \nAlt-Willich zu attraktivieren, die Erreichbarkeit des Ortskerns von \nAlt-Willich zu optimieren sowie innerstädtische Einkaufslagen und \nGastronomie sinnvoll verkehrlich anzubinden. Dieser Beschlussvorlage wurde \n        in 2018 einstimmig gefolgt.\n\n2.) In welchem Zeitraum beabsichtigt die Stadt die geplanten Maßnahmen in \ndiesem Bereich durchzuführen?\n\n        Es ist kein fester Zeitraum für die Durchführung der geplanten \nMaßnahmen bestimmt worden. \n\n3.) Welche Grundstücke besitzt die Stadt Willich bereits in diesem \nBereich?\n\n        Eine Liste der im Eigentum der Stadt Willich befindlichen \nGrundstücke ist nicht zu erstellen, da es sich hierbei um Grundbuchangaben \nhandelt. Diese Daten können nur verlangt werden, wenn ein berechtigtes \nInteresse daran besteht, § 12 Grundbuchordnung (GBO). Ein solches \nberechtigtes Interesse haben Sie nicht dargelegt. Die Regelungen der GBO \nals Bundesgesetz gehen dem landesgesetzlichen Informationsanspruch nach \ndem IFG NRW vor. \n\n4.) Bis wann sollen die weiteren in diesem Bereich im privaten Besitz \nbefindlichen Flurstücke gekauft werden, damit die geplanten Maßnahmen \ndurchgeführt werden können?\n\n        siehe Antwort zu 2.) \n        Darüber hinaus liegt es in der Natur einer Vorkaufsrechtssatzung, \ndass Ausübungen immer nur dann stattfinden können, wenn Verkaufsfälle \nvorliegen. In welchen Zeiträumen die privaten Eigentümer Ihre Immobilien \nveräußern möchten entzieht sich der Kenntnis der Stadt Willich. \n\n5.) Welche Auswirkungen haben die Corona-Krise/ Haushaltssperre auf die \nPlanungen in diesem Bereich?\n\n        keine\n\n6.) Was passiert nach der Vorkaufsrechtsausübung mit Gemarkung Willich, \nFlur 15, Flurstück 225? Wird das Flurstück bzw. die Immobilie \nweiterverkauft / vermietet? Sollen auf Flurstück 225 Parkplätze für die \nGaststätte Krücken entstehen?\n\n        Es wurde im vorliegenden Fall kein Vorkaufsrecht ausgeübt. Es \nbesteht daher kein Auskunftsanspruch zum Verwendungszweck. \n\n7.) Womit ist das nach § 24 Abs. 3 BauGB notwendige Allgemeinwohl mit der \nVorkaufsrechtsausübung von Flurstück 225 gerechtfertigt?\n\n        Es wurde kein Vorkaufsrecht ausgeübt. \n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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