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    "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nbitte entschuldigen Sie die lange \"Funkstille\". Aufgrund der Überlastung unserer Behörde war es uns bisher leider nicht möglich, Ihre Beschwerde weiter zu bearbeiten.\r\n\r\nZunächst wiederholen wir nochmal unsere im Schreiben vom 10.01.2020 geäußerte (korrigierte) Rechtsauffassung, dass es sich bei der wespa um eine auskunftspflichtige Stelle im Sinne von § 1 Abs. 1 BremIFG handelt.\r\n\r\nAuch kann eine vertragliche oder gesetzliche einfache Verschwiegenheitsklausel die gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) nicht aushebeln. Sonst stände auch bei jedem behördlichen Mitarbeiter die allgemeine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit der Auskunftspflicht nach dem BremIFG entgegen. Vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die durch den Sponsoringvertrag selbst geschaffen wurden, sind zudem gemäß § 1 Abs. 2a BremIFG unzulässig.\r\n\r\nDer Sponsoringvertrag als Ganzer dürfte zudem nicht als Geschäftsgeheimnis geschützt sein, sondern allenfalls Teile hiervon. Ob sich auch die wespa auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach § 6 Abs. 1 S. 2 BremIFG berufen kann, ist umstritten, da es sich bei dieser um die informationspflichtige Stelle bzw. einen öffentlich-rechtlich organisierten Zweckverband und nicht um einen privaten Dritten handelt. Zu prüfen wäre hier aber zumindest § 3 Nr. 6 BremIFG, der den Informationszugang ausschließt, wenn und solange das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Landes, der Gemeinden oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Unabhängig hiervon stellt sich bei der Prüfung beider Normen die Frage, inwieweit das Bekanntwerden von Sponsoringverträgen tatsächlich geeignet ist, fiskalische Interessen der wespa im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen oder Wettbewerbsrelevanz in Bezug auf andere Banken haben kann. Denn hierbei handelt es sich unseres Erachtens nicht um das Kerngeschäft der wespa, sondern lediglich um eine Maßnahme, die der Werbung dient. Da uns die konkreten Inhalte des Sponsoringvertrags aber unbekannt sind, könnte hier die wespa ggf. hinsichtlich einzelner Regelungen einen entsprechenden Ausschlussgrund darlegen und die entsprechende Stelle im Vertrag dann schwärzen. Dieser Darlegungspflicht ist die wespa aber bisher nicht ausreichend nachgekommen.\r\n\r\nAllerdings könnten hier die Eisbären Bremerhaven ggf. Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Diese müssten daher am Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 BremIFG durch die wespa beteiligt werden. Da diese um verschiedene Sponsoren werben und diesen vermutlich unterschiedliche Gegenleistungen für unterschiedliche Sponsoringbeträge bieten, könnte hier ein Geheimhaltungsinteresse bezüglich einzelner Angaben in den Sponsoringverträgen mit einzelnen Sponsoren bestehen, um ihre Verhandlungsposition mit anderen Sponsoren nicht zu schmälern. Dies müssten die Eisbären Bremerhaven aber für die jeweiligen Informationen einzeln darlegen und die wespa müsste dies eigenständig überprüfen.\r\n\r\nSoweit uns dies aus dem bisherigen Schriftverkehr bekannt ist, ist eine Beteiligung der Eisbären Bremerhaven noch nicht erfolgt und auch keine eigenständige Prüfung hinsichtlich einzelner Vertragsinhalte, da die wespa die Auffassung vertreten hat, sie sei entweder überhaupt nicht auskunftspflichtig oder zumindest nicht hinsichtlich des Inhalts des Sponsoringvertrags.\r\n\r\nDeswegen setzen wir auch hier wieder die wespa in CC. und fordern diese hiermit auf, Ihren Antrag auf Informationszugang nochmals zu prüfen und entsprechend der gesetzlichen Vorschriften im BremIFG zu bearbeiten.\r\n\r\nAuch möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass der Sponsoringvertrag gemäß § 11 Abs. 4a BremIFG ohne personenbezogene Daten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und andere nach dem BremIFG geschützte Informationen im Transparenzportal zu veröffentlichen wäre, wenn dieser einen Gegenstandswert von mehr als € 50.000,- haben sollte.\r\n\r\nAuch bitten wir die wespa um Mitteilung über den weiteren Verfahrensgang.\r\n\r\nSollten noch weitere Unklarheiten bestehen, können Sie und die wespa sich jederzeit gerne an uns wenden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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