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"subject": "AW: IFG-Anfrage vom 18.03.2020 [#182879]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nvielen Dank Für Ihre ausführliche Antwort vom 18. Mai!\n\nBeide Schreiben sind bei mir eingegangen, wie es Ihnen die Zustellungsurkunde der Post bestätigen wird. Man kann es zusätzlich auch anhand der entsprechenden Korrespondenz auf fragdenstaat.de sehen (siehe: https://fragdenstaat.de/a/182879) Deshalb werde ich Ihnen kein Empfangsbekenntnis per Brief zu schicken. Dies verlangt außer dem Bundessprachenamt auch keine andere mir bekannte Behörde.\n\nDass die Integrität der Sprachprüfungen durch die Herausgabe kompromittiert würde, leuchtet als Ablehnungsgrund meiner ersten Anfrage ein. Ihre Ablehnung meiner zweiten Anfrage auf Zugang zur Kompakt-Sprachausbildung Englisch verstehe ich hingegen nicht.\n\nDies ist ausdrücklich kein Widerspruch nach § 70 VwGO, viel mehr möchte ich noch einmal Rücksprache mit Ihnen halten, bevor ich ggf. einen Widerspruch einlege, oder den Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) um Vermittlung bitte.\n\nIch bin der Meinung, die Anfrage zur Kompakt-Sprachausbildung wurde aus folgenden Gründen zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet:\nZu amtlichen Informationen nach § 2 IFG:\n\nAls amtliche Information wird nach § 2 Abs. 1 IFG jede Art von Information bezeichnet, die amtlichen Zwecken dient. Die Kompakt-Sprachausbildung Englisch ist ein solcher Zweck: Das Bundessprachenamt führt für Bundeswehr-Angehörige sowie für Bundes- und Landesbedienstete die fremdsprachliche Ausbildung durch. \nAusgenommen sind lediglich „Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.“ Die Lehrmaterialien sind jedoch mit Absicht integraler Bestandteil der Sprachausbildung und fallen deshalb nicht unter diese Ausnahme.\n\n\nZur Verhältnismäßigkeit:\n\nIhr Argument der Verhältnismäßigkeit verstehe ich ehrlich gesagt nicht. Wieso ist es von Belang, dass die Sprachausbildung von 350 Lehrkräften an 30 Orten durchgeführt wird? Das BAMF musste seine Dienstanweisung an Sprachmittler auch herausgeben, obwohl diese bestimmt an noch mehr Dienstorten von noch mehr Personen angewandt wird (siehe: https://fragdenstaat.de/blog/2020/04/27/noch-eine-klage-gegen-das-bamf-gewonnen-hier-ist-die-da-sprachmittler/) Sollten sich die Materialien von Ort zu Ort unterscheiden, wovon ich nicht ausgehe, reicht es selbstverständlich aus, mir nur eine Version zuzusenden.\n\n\nZur Inanspruchnahme durch externe Dritte:\n\nMit meiner Anfrage erhebe ich keinen Anspruch darauf, an einem Sprachkurs des Bundessprachenamtes teilzunehmen. Ich beantrage lediglich Zugang zu amtlichen Informationen. § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber Behörden des Bundes dieses Recht.\nSowohl der Erstellungsaufwand als auch der ursprüngliche Zweck der Informationen sind keine Ausschlussgründe nach § 3 IFG und spielen deshalb für den Zugang keine Rolle.\nDass durch die Herausgabe der Lehrmaterialien der Zweck der Sprachausbildung konterkariert würde, erschließt sich mir nicht. Sollten die Lehrmaterialien zugänglich sein, würde dies wahrscheinlich dazu führen, dass die Lehrmaterialien dazu genutzt würden Englisch zu lernen. Das kann doch nur im Sinne des Bundessprachenamtes bzw. des Staates im allgemeinen sein. In jedem Fall ist dies wie oben erwähnt für den Informationszugang unerheblich.\n\n\nZum Urheberrecht:\n\nDem Konjunktiv entnehme ich, dass etwaige Urheberrechte nicht geprüft wurden. Da das Bundessprachenamt jedoch für die Erstellung von Lehr-, Lern und Prüfmaterialien für die Sprachausbildung zuständig ist, gehe ich davon aus, dass die Lehrmaterialien vom Bundessprachenamt und nicht durch Dritte erstellt wurden und die Bundesrepublik Deutschland damit das Urheberrecht an den angefragten Informationen besitzt. Somit sollte das Urheberrecht dem Informationszugang nicht entgegenstehen.\n\nIch möchte an dieser Stelle auf einen Fall in Sachsen-Anhalt verweisen, bei dem aus urheberrechtlichen Gründen die Herausgabe von Informationen verweigert wurde. Nach einer Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg das zuständige Justizministerium dazu Einsicht in die angefragten Informationen zu gewähren. Siehe: https://netzpolitik.org/2018/verwaltungsgericht-urheberrecht-kein-ausschlussgrund-fuer-auskuenfte/\n\nBitte unterscheiden Sie ebenfalls zwischen der Veröffentlichung und der Herausgabe der Informationen. Die Informationen werden nicht automatisch auf fragdenstaat.de veröffentlicht, sondern müssen erst freigegeben werden. Jedoch ist die Weiterverwendung der Informationen höchstwahrscheinlich nach § 2a Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) erlaubt. Teilen Sie mir jedoch gerne begründet mit, wenn Sie die Veröffentlichung der Informationen untersagen wollen.\n\nFür den Fall, dass wir uns nicht einig werden können, bitte ich Sie um eine einfache Rückmeldung. Für diesen Fall möchte ich vorschlagen, dass wir zunächst den BfDI als gesetzlichen Vermittler um Stellungnahme bitten.\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 182879\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/182879\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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