HTTP 200 OK
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"subject": "Ihre email vom 17.5.2020",
"content": "Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)\r\nIhr Antrag auf Informationszugang vom 13.4.2020\r\nAktenzeichen: 209.2.3.1.15-4582/20\r\n________________________________\r\nSehr geehrter Herr Koch,\r\n\r\nmit E-Mail vom 17.5. wenden Sie sich gemäß § 13 IFG NRW an mich und teilen mit, dass Sie zu Ihrem o.g. Antrag an das Verwaltungsgericht Köln bislang keine Antwort halten haben.\r\n\r\nGemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Nach § 2 Abs. 2 IFG NRW gilt das IFG NRW u.a. für die Gerichte \"soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen\". Bei den von Ihnen beantragten Informationen dürfte es sich um Verwaltungshandeln handeln.\r\n\r\nDer Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden.\r\n\r\nWeshalb Sie bisher keinerlei Reaktion erhalten haben, vermag ich nicht zu beurteilen. Sie sollten zunächst an Ihren Antrag erinnern. Ich empfehle diese Hinweise Ihrem IFG-Antrag beizufügen. Sollten Sie daraufhin erneut keine Antwort erhalten, so können Sie sich unter Angabe des o.g. Aktenzeichens gerne erneut an mich wenden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"Ihre email vom 17.5.2020"
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"sender": "Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen",
"status_name": "Warte auf Antwort",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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