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"subject": "Strafgesetzbuch und das Zitiergebot Artikel 19 GG [#186672]",
"content": "Az.: I 5 -1530/2 - A 2 644/2020\n\nSehr geehrter Herr Schröpfer,\n\nmit Ihrer E-Mail vom 14. Mai 2020 haben Sie unter Berufung auf die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) um Auskunft gebeten, wieso die Freiheit der Person (Artikel 2 GG) eingeschränkt werde, obwohl Art. 2 GG im StGB nicht zitiert werde.\n\nEine gleichlautende Anfrage stellten Sie bereits am 27. Mai 2019. Mit E-Mail vom 6. Juni 2019 wurde Ihnen mitgeteilt, dass es sich bei Ihrem Informationsbegehren um eine Bitte zur Erteilung einer Rechtsauskunft handelt und die Erteilung von Rechtsauskünften nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz im Wesentlichen Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen vorbehalten ist.\n\nIhrem erneuten Informationsbegehren vermag ich aus den bereits mitgeteilten Gründen nicht zu entsprechen. In Anbetracht dessen stelle ich Ihnen wiederholt anheim, sich mit Ihrem Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden.\n\nFerner darf ich Sie bitten, sich wiederholende Anfragen zukünftig zu unterlassen.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Bundesamt für Justiz",
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"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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