GET /api/v1/message/489410/?format=api
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Content-Type: application/json
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    "subject": "Ihre E-Mail vom 20. Mai 2020",
    "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nzu o. g. Betreff teile ich Ihnen mit, dass wir Ihrer Bitte um\nVermittlung leider nicht nachkommen können. Dies beruht auf den\nfolgenden Erwägungen:\n\nEntgegen der Annahme des Rechnungshofs ist der RBB als Anstalt des\nöffentlichen Rechts zwar nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des\nIFG ausgenommen, denn dafür gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte (vgl.\n§ 2 Abs. 1 IFG). Allerdings gilt das IFG wegen der verfassungsrechtlich\ngarantierten Rundfunkfreiheit nicht im journalistisch-redaktionellen\nBereich. Dass genau dieser Bereich durch Ihre Fragen in den Absätzen 1\nbis 4 des Antrages vom 6. Feb. 2020 tangiert sein könnte, ist auch aus\nunserer Sicht nicht ausgeschlossen. Diese komplexen Rechtsfragen können\naber nicht von uns als Schiedsstelle, sondern nur gerichtlich geklärt\nwerden, nachdem Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten und ein\nWiderspruchsverfahren erfolglos durchgeführt haben.\n\nVorsorglich weise ich darauf hin, dass Sie nach dem IFG ohnehin nur\nInformationen erhalten können, die bereits in den Akten der angefragten\nStelle vorhanden sind (vgl. § 3 Abs. 1 IFG). Dagegen ist diese nicht\nverpflichtet, aufgrund Ihres Antrages noch nicht vorhandene\nInformationen erst (etwa in einer Tabelle) zusammenzustellen / zu\ngenerieren (keine Informationsbeschaffungspflicht). Der Anspruch auf\nInformationszugang umfasst nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts gerade keine inhaltliche Aufbereitung von\nInformationen durch die Behörde.\n\nEine solche inhaltliche Aufbereitung wäre aber erforderlich, wie sich\naus Ihren Fragestellungen in den Absätzen 1 bis 4 der Anfrage ergeben,\ndie z. T. Zeiträume von 20 bzw. 10 Jahren betreffen. Sie begehren zu\njedem einzelnen Jahr (statistische) Informationen, die betr. den RBB so\nund in der verlangten Detail-Genauigkeit beim Rechnungshof nicht\nvorhanden sind, sondern - so wurde mir von Frau Piatak bestätigt - extra\nfür Sie herausgesucht und zusammengestellt werden müssten. Dies kann -\nwie ausgeführt - aber nach dem IFG nicht verlangt werden.\n\nVor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, den Antrag vom 6. Feb. 2020\nzurückzunehmen. Sofern Sie ihn aufrechterhalten, bleibt Ihnen nur die\ngerichtliche Klärung (wie oben beschrieben).\n\nIch bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Mitteilung machen zu\nkönnen, hoffe aber dennoch, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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            "Ihre E-Mail vom 20. Mai 2020"
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            "Sehr "
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            "geehrteAntragsteller/in"
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    "sender": "Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit",
    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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