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"subject": "Antwort: Mindestleistungen für das Abzeichens für Leistungen im Truppendienst [#188047]",
"content": "BMVg\nR I 1 - Az 39-22-17/-1357\n\n\nBetr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)\nBezug: 1. Ihr Antrag vom 05.06.2020 (s.u.)\n 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1357 vom 05.06.2020\n\n\nSehr geehrteAntragsteller/in\n\nzu Ihrem auf das IFG gestützten Antrag vom 5. Juni 2020 (Bezug 1.) kann \nich Ihnen Folgendes mitteilen:\n\nMit dem Leistungsabzeichen und dem Reservistenleistungsabzeichen werden \nbesondere truppendienstliche und sportliche Leistungen der aktiven \nSoldatinnen und Soldaten sowie der Reservistinnen und Reservisten \ngewürdigt. Das Leistungsabzeichen kann frühestens nach vier Monaten \nDienstzeit ausgehändigt werden. Reservisten und Reservistinnen können das \nLeistungsabzeichen bei Erfüllung dieser zeitlichen Voraussetzungen während \neines Reservistendienstes nach dem IV. Abschnitt des Soldatengesetzes oder \neiner dienstlichen Veranstaltung (DVag) oder im Rahmen von \nVerbandsveranstaltungen erwerben. \n\nReservistinnen und Reservisten können neben dem Leistungsabzeichen das \nReservistenleistungsabzeichen erwerben, wenn sie zusätzlich zu den \nBedingungen der entsprechenden Stufe des Leistungsabzeichens weitere \nBedingungen erfüllen.\n\nAlle Voraussetzungen und Bedingungen zum Erwerb der Leistungsabzeichen \nsind in der Zentralvorschrift A1-2630/0-9804 \"Anzugordnung für Soldatinnen \nund Soldaten der Bundeswehr\", Ziffern 5.12 und 5.12.3, verbindlich \ngeregelt. Die genannte Regelung finden Sie hier: \nhttps://zrms.bundeswehr.org/vorschau/5336/A1-2630-0-9804-V2.1-H-20191217.pdf\n\nSoweit in diesem Zusammenhang auf die Zentralvorschrift A1-221/0-24 \n\"Ausbildung und Erhalt der Individuellen Grundfertigkeiten\" verwiesen \nwird, kann diese unter dem Link \nhttps://zrms.bundeswehr.org/vorschau/5214/20200213_A1-221-0-24_Ausb_Erh%20IGF.pdf \naufgerufen werden.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Bundesministerium der Verteidigung",
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