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    "subject": "Rahmenverträge [#188072]; Unser Aktenzeichen: Z 13.11 - 07-03-05/10/2020",
    "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 08.06.2020, mit der Sie auf Grundlage des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) die Übermittlung einer Übersicht über die Rahmenverträge für Beratungs-, IT- und Schulungsdienstleistungen (keine Handwerksleistungen) beantragten, und, soweit nachgeordnete Dienststellen die Berechtigung für eigene Vertragsmöglichkeiten haben, um einen entsprechenden Hinweis baten.\n\nSie wurden daraufhin am 09.06.2020 per E-Mail darüber informiert, dass solche Rahmenvereinbarungen aus verschiedensten Fachbereichen stammen und Schulungen häufig nur einen Annex-Bestandteil in rahmenvertraglicher Form zur Lieferung komplexer Anlagen und Systeme darstellen, und um Konkretisierung Ihrer Anfrage gebeten. Mit E-Mail vom 09.06.2020 teilten Sie mit, dass sich Ihr Informationsbegehren auf alle entsprechenden Verträge bezieht.\n\nDie Prüfung Ihres Antrags hat nunmehr ergeben, dass die begehrte Auskunft einen Verwaltungs- bzw. Arbeitsaufwand erfordert, der den Umfang einer einfachen Auskunft weit überschreitet. Ich werde daher eine Gebühr nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 IFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV) erheben müssen.\n\nDie Höhe der Gebühr wird durch die Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) bestimmt. Vorliegend ist Nr. 1.3 in Teil A des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses einschlägig. Danach liegt die Gebühr für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften zwischen 60 und 500 Euro. Für die Festsetzung der Gebühr innerhalb dieses Rahmensatzes ist gemäß § 10 Abs. 2 IFG der erforderliche Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Nach den Anwendungshinweisen zum Informationsfreiheitsgesetz (GMBl 2005, S. 1349 f.) sind hierfür die durchschnittlichen Personalkostensätze der jeweiligen Entgeltgruppe zu-grunde zu legen. Gleichzeitig darf die Gebühr gemäß § 10 Abs. 2 IFG nicht so bemessen sein, so dass sie vom Informationszugang abschreckt.\n\nGemessen daran halte ich für die begehrte Auskunft eine Gebühr von 500 Euro für angemessen. Diese Gebühr berücksichtigt den erforderlichen Verwaltungs- bzw. Arbeitsaufwand, den ich vorliegend auf etwa 40 Arbeitsstunden schätze. Für die Aufstellung der angefragten Übersicht über die Rahmenverträge für Beratungs-, IT- und Schulungsdienstleistungen muss aufgrund des weit gefassten IFG-Antrags eine sehr umfangreiche Suche in den dazugehörigen Verträgen durchgeführt und die Suchergebnisse müssen anschließend zusammengestellt werden. Da sich die Titel immer an dem Hauptleistungsgegenstand orientieren, ist bei den Schulungen, die nur einen kleineren Annex-Bestandteil zu einer Lieferung komplexer Anlagen und Systeme darstellen, nur durch einen vertieften Blick in die jeweiligen Verträge ersichtlich, ob es sich insoweit ebenfalls um eine Rahmenvereinbarung handelt oder nicht. Diese Tätigkeiten werden zum überwiegend Teil von Beschäftigten der Entgeltgruppe E 11 ausgeführt. Der durchschnittliche Stundensatz in dieser Entgeltgruppe beträgt 39,13 Euro. Der für die begehrte Auskunft erforderliche Verwaltungs- bzw. Arbeitsaufwand überschreitet den Umfang einer einfachen Auskunft um ein vielfaches. Mit Blick auf den enormen Verwaltungs- bzw. Arbeitsaufwand halte ich daher die Höchstgebühr für angemessen. In diesem Zusammenhang möchte ich zudem darauf hinweisen, dass Ihr Antrag auch bei der Veranschlagung des Höchstsatzes bei weitem nicht kostendeckend bearbeitet werden kann.\n\nAnders stellt es sich hingegen dar, wenn nur solche Rahmenvereinbarungen zusammengetragen werden müssten, bei denen die Beratungs- und Schulungsdienstleistungen den Hauptleistungsgegenstand darstellen. Hier ergibt sich der Inhalt bereits aus dem Titel des Vertrags bzw. aus den im Hause vorhandenen Übersichten und ein vertiefter Blick in die jeweiligen Verträge ist obsolet. Sofern Sie Ihren IFG-Antrag auf solche Rahmenvereinbarungen beschränken würden, entstehen für die Aufstellung dieser Übersicht keine Gebühren.\n\nDiese Auskunft ist für Sie kosten- und gebührenfrei.\n\nBitte teilen Sie mir mit, ob Sie unter diesen Umständen an Ihrem Antrag unverändert festhalten möchten oder ob Ihrem Informationsbegehren alternativ mit der Zurverfügungstellung einer Übersicht von solchen Rahmenvereinbarungen, bei denen die Beratungs-, IT- und Schulungsdienstleistungen den Hauptleistungsgegenstand darstellen, hinreichend entsprochen werden kann.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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