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    "content": "Sehr geehrter Herr Ferger,\r\n\r\n\r\nich danke Ihnen für Ihre Anfrage vom 23 . April 2020, die das Ministerium für Soziales und Integration hinsichtlich Ihrer Fragen 2 und 3 zuständigkeitshalber an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau abgegeben hat.\r\n\r\n\r\nEin gesetzlicher Anspruch auf die Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes besteht grundsätzlich nicht. Ein Anspruch könnte sich aber ggf. durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Regelung ergeben. Ein Ersatzarbeitsplatz müsste dem Arbeitgeber jedenfalls möglich sein. Ob ein solcher Anspruch besteht, kann nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden.\r\n\r\n\r\nSoweit Ihre Fragen die Leistungen nach dem SGB II und SGB III betreffen, kann Ihnen die Bundesagentur für Arbeit Auskunft geben. Diese erreichen Sie wie folgt: Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit, Hölderlinstraße 36, 70025 Stuttgart, Tel: 0 711 / 941 0, Fax: 0 711 / 941-16 40, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>.\r\n\r\n\r\nIch hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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