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"subject": "AW: Einsaprungen im Geschäftsbetrieb durch Covis 19(#190549)",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nmit E-Mail vom 26.06.2020 beantragten Sie den Zugang zu amtlichen Informationen, die Aufschlüsse über die Höhe von Einsparungen geben, die im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise von März 2020 bis Mai 2020 eingetreten sind. Die von Ihnen beantragten Informationen betreffen\n\n- die Einsparungen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen\n- die Einsparungen durch Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen\n- die Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen und\n- sonstige Einsparungen.\n\nEntsprechend Ihres Antrages erfolgt die Beantwortung via E-Mail in elektronischer Form (§ 7 Abs. 3 Satz 1 IFG).\n\nIhrem Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kann nicht nachgekommen werden, da derzeit keine Vorgänge bekannt sind, die ansatzweise Ihrem beantragten Informationszugang entsprechen. Dies liegt u.a. daran, dass die Abschlagszahlungen an Versorgungsunternehmen ungeachtet der Pandemie weiter anfallen, benötigtes Verbrauchsmaterial nicht Just-in Time, sondern durch Vorratslagerhaltung bewirtschaftet wird, Wach- und Schutzleistungen nicht anfallen, und \"abgesagte\" Veranstaltungen und Dienstreisen vermutlich nach der Pandemie nachgeholt werden; betriebswirtschaftlich würden sich daher keine, oder erst zu einem wesentlich späteren Zeitraum feststellbare Einsparungen ergeben.\n\nGrundsätzlich hat jeder gegenüber den öffentlichen Stellen des Bundes einen Anspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen. Das Zugangsrecht umfasst alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, unabhängig von der Art der Speicherung, das heißt sowohl Schriftstücke als auch elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeicherte Daten (Gesetzesbestimmung: §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 IFG).\n\nDas IFG sieht jedoch einen Anspruch auf Informationszugang nur zu solchen Unterlagen vor, die bei den betreffenden Behörden auch tatsächlich vorhanden sind. Eine Verpflichtung, Informationen zu beschaffen, besteht ausdrücklich nicht.\n\nFür Rückfragen verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse:\n\n<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>\nMit freundlichen Grüßen",
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