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"subject": "Umfang Akteneinsichtsrecht",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nam 26. Juni 2020 haben Sie über die Internetseite \"fragdenstaat.de\" einen Antrag auf Übersendung sämtlicher interner Dokumente zum Umgang mit Rassismus im MIK gestellt. Sie beziehen in Ihrem Antrag ausdrücklich auch mgl. Informationsmaterialien, Schulungsunterlagen, Äußerungen und sonstige Dokumente mit ein.\n\nZu Ihrem Antrag möchte ich auf folgendes hinweisen:\n\n\n1. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) ist der Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen, wenn hierdurch Inhalte von Akten offenbart würden, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen oder gedient haben. Das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) übt gem. § 11 Landesorganisationsgesetz die Dienst- und Fachaufsicht u. a. über das Polizeipräsidium und die Hochschule der Polizei aus. Instrumente der Fachaufsicht sind neben fachlichen Weisungen in einzelnen Fällen auch Strategieplanungen und Fortbildungen. Es ist insoweit davon auszugehen, dass Ihr Antrag auf Akteneinsicht zumindest teilweise abgelehnt werden wird.\n\n\n2. Gemäß § 10 Abs. 1 AIG werden für Amtshandlungen, die auf Grundlage des AIG vorgenommen werden, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für die Höhe der Kosten ist insbesondere die Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) maßgeblich.\n\n\nGemäß § 2 Nr. 1 AIGGeBo ist bei der Festsetzung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Für die Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten o. ä. (auch in Form der Übersendung) können Gebühren von 0 bis 1.000 Euro erhoben werden.\n\n\nZur Bearbeitung Ihres Antrages sind auf Grund der fehlenden thematischen (\"sämtliche interne Dokumente zum Umgang mit Rassismus\"), organisatorischen (\"in ihrem Hause\", d. h. im gesamten MIK) und zeitlichen (seit 1990) Konkretisierung umfassende Recherchen erforderlich, die auch bereits archivierte Papierakten betreffen könnten.\n\n\nDiese Unterlagen müssten dann im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG und die Einsichtnahme in Aktenteile (§ 6 Abs. 2 AIG) geprüft werden.\n\n\nInsgesamt dürfte folglich ein außergewöhnlicher Verwaltungsaufwand erforderlich sein, so dass Gebühren zwischen 500 und 1.000 Euro entstehen würden. Die tatsächliche Gebührenhöhe läge vermutlich an der oberen Grenze des Gebührenrahmens.\n\n\nGemäß § 17 Gebührengesetz für das Land Brandenburg betragen die Gebühren bei einer Ablehnung des Antrages 25 bis 75 Prozent der vorgesehenen Gebühr.\n\n\n3. Auf Grund des dargestellten Verwaltungsaufwands ist mit einer abschließenden Entscheidung über Ihren Antrag innerhalb eines Monats nicht zu rechnen.\n\nVor diesem Hintergrund bitte ich Sie um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten. Sofern dies der Fall ist, bitte ich Sie um Mitteilung einer zustellfähigen Adresse. Dies ist zwingend erforderlich, da § 6 Absatz 1 Satz 8 AIG in Fällen der gänzlichen oder teilweisen Ablehnung eines Antrages (gleiches gilt für Bescheide der Kostenerhebung) ausschließlich die Schriftform vorsieht. Dafür ist zwingend die Adresse des Antragstellers zu erfragen.\n\nErlauben Sie mir hierzu abschließend den Hinweis, dass - falls die zustellfähige Adresse nicht übermittelt wird - eine weitere Bearbeitung Ihres Antrages nicht möglich ist. Ich bin Ihnen daher für eine Rückäußerung (per Mail oder an die u. a. Postanschrift) dankbar. Sofern mir bis Freitag, den 10. Juli 2020, keine Antwort vorliegt, gehe ich von einer Rücknahme Ihres Antrags aus. Sollten Sie Ihren Antrag auf Akteneinsicht in thematischer, organisatorischer und/oder zeitlicher Hinsicht konkretisieren wollen, bitte ich dies hierbei ebenso zu berücksichtigen.\n\nFür Rückfragen steht Ihnen das MIK - Referat 45, in Form von Frau Cordes (0331- 866-2854) bzw. meine Person, gern zur Verfügung.\n\nSofern sie beabsichtigen, diese Antwort teilweise oder vollständig auf der Plattform \"fragdenstaat.de\" oder anderweitig zu veröffentlichen, bitte ich von einer Veröffentlichung der personenbezogenen Daten meiner Kollegin und meiner Person abzusehen.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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