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"subject": "IFG-Anfrage: Vorträge des KIT beim Europäischen Katastrophenschutzkongress vom 27.08.19 bis 28.08.19 in Berlin [#184926]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\nIhre unten stehende Anfrage, Ihnen die Unterlagen zum „Fachforum 4A – Schutz kritischer Infrastrukturen, Referent u.a. Marcus Wiens, Forschungsgruppenleiter, Institut für Industriebetriebslehre und Industrielle Produktion (IIP), Karlsruher Institut für Technologie“ beim Europäischen Katastrophenschutzkongress vom 27.08.2019 und 28.08.2019 in Berlin zur Verfügung zu stellen, ist bei uns eingegangen.\nWir dürfen diese wie folgt beantworten: \n\nEine Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg wird abgelehnt. \n\nI. Begründung: \n\nNach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Baden-Württemberg gilt das Gesetz nicht gegenüber Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, Hochschulen nach § 1 des Landeshochschulgesetzes, Schulen nach § 2 des Schulgesetzes Baden-Württemberg sowie Ausbildungs- und Prüfbehörden, soweit Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind.\n \nDas KIT ist – soweit es die Aufgabe einer Universität nach § 2 des KIT-Gesetzes wahrnimmt – Hochschule im Sinne von § 1 Abs. 2 Landeshochschulgesetz. Gleichzeitig ist es – soweit es die Aufgaben einer außeruniversitären Forschungseinrichtung wahrnimmt, eine Einrichtung mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung. \n\nDie von Ihnen erbetenen Informationen betreffen Forschung und Lehre.\n\n Ein Anspruch nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG ist daher nicht gegeben. \n\nIm Übrigen besteht auch nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG kein Anspruch auf Informationszugang weil das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit haben kann. Die von Ihnen angefragten Unterlagen beinhalten u.a. Informationen zur Vulnerabilität von sensiblen Versorgungssystemen (kritischen Infrastrukturen), die grundsätzlich nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, da sich daraus – im Extremfall – Anschlagsziele o.ä. ermitteln lassen. \n \nDarüber hinaus besteht nach § 6 S.2 kein Anspruch auf Informationszugang weil es sich bei den angefragten Informationen um vertrauliche Informationen handelt für deren Herausgabe keine Einwilligung vorliegt. \n \nBei den von Ihnen angefragten Informationen handelt es sich weder um Umweltinformationen im Sinne des UVwG bzw. des UIG noch um Verbraucherinformationen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Entsprechend besteht kein Auskunftsanspruch basierend auf diesen Gesetzen.\n \nEs besteht daher aus den vorgenannten Gründen kein Anspruch auf Erhalt der Unterlagen des KIT zum „Fachforum 4A – Schutz kritischer Infrastrukturen, Referent u.a. Marcus Wiens, Forschungsgruppenleiter, Institut für Industriebetriebslehre und Industrielle Produktion (IIP), Karlsruher Institut für Technologie“.\n\n\nII. Auf die Erhebung von Kosten und Gebühren wird verzichtet. \n\nIII. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 80 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). \n\nDie Gebührenentscheidung folgt aus § 7 LGebG.\n\nWiderspruchsbelehrung: \n\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Präsidenten des Karlsruher Instituts für Technologie, Kaiserstraße 12, 76131 Karlsruhe schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhoben werden.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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