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    "subject": "Energieausweis der JVA Leipzig [#188996]",
    "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nmit E-Mail vom 15.06.2020 haben Sie sich unter Berufung auf § 4 Abs. 1 Sächsisches Umweltinformationsgesetz an die Justizvollzugsanstalt (JVA) in Leipzig mit der Bitte gewandt, Ihnen den Energieausweis / die Energieausweise für die vorgenannte Liegenschaft in Leipzig zuzusenden. Zuständigkeitshalber wurde Ihr Anliegen an den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) mit der Bitte um Beantwortung weitergeleitet.\r\n\r\nBei den von Ihnen genannten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Sächsisches Umweltinformationsgesetz. Der SIB ist auch informationspflichtige Stelle i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Sächsisches Umweltinformationsgesetz. Ein Auskunftsanspruch besteht insofern grundsätzlich im Rahmen der Verfügbarkeit entsprechender Informationen nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 Sächsisches Umweltinformationsgesetz.\r\n\r\nEin Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz besteht nicht, da es sich bei den von Ihnen genannten Informationen nicht um Verbraucherinformationen nach § 1 des Verbraucherinformationsgesetzes handelt. Ebenfalls besteht kein Auskunftsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG), weil dieses nach § 1 Abs. 2 UIG nur auf informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts Anwendung findet, und der SIB keine informationspflichtige Stelle des Bundes i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG ist.\r\n\r\nEigentümer eines Gebäudes mit behördlicher Nutzung sind nach § 16 Absatz 3 der Energieeinsparverordnung (EnEV) nur dann zur Erstellung eines Energieausweises verpflichtet, wenn sich in dem Gebäude mehr als 500 m² oder nach dem 8.  Juli 2015 mehr als 250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden. Nach § 2 Ziffer 16 der EnEV sind Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr öffentlich zugängliche Flächen, die von einer großen Zahl von Menschen während der Öffnungszeiten aufgesucht werden.\r\n\r\nEine Haftanstalt, hier die JVA Leipzig, ist kein öffentlich frei zugängliches Gebäude. Die Justizvollzugsanstalt kann nur mit Voranmeldung betreten werden. Diesem Sachverhalt geschuldet besteht kein großer Publikumsverkehr. Auf die Ausstellung eines Energieausweises wurde daher verzichtet.\r\n\r\nKosten für die Übermittlung dieser Information werden nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes nicht erhoben.\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus",
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