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"subject": "Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190371]",
"content": "Hauptzollamt Düsseldorf\r\nO 1000 B - A 2 (56/20)\r\n\r\n\r\nSehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nmit Ihrer nachstehenden E-Mail beantragten Sie nach § 1 des Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG Bund) \r\nsowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen \r\nsind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit \r\nInformationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, Informationen, inwieweit Einsparungen im laufenden \r\nGeschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für \r\n\r\n- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen\r\n- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen\r\n- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen\r\n- sonstige Einsparungen\r\n\r\nbeim Hauptzollamt Düsseldorf erzielt werden konnten.\r\n\r\n\r\nÜber Ihren Antrag entscheide ich als zuständige Stelle des Hauptzollamts Düsseldorf für Anträge auf Zugang zu amtlichen \r\nInformationen nach dem IFG gemäß´§ 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IFG wie folgt:\r\n\r\nI.\tDem Antrag wird stattgegeben.\r\nDie begehrte Information stellt sich wie folgt dar:\r\n- die Abrechnung der Nebenkosten (z. B. Strom, Wasser und Gas) erfolgt beim Hauptzollamt Düsseldorf jährlich. \r\n Eine monatliche oder sonstige unterjährige Abrechnung oder Ablesung wird durch uns nicht vorgenommen, so \r\n dass ich zu den erfragten Daten derzeit keine Angaben machen kann.\r\n- Abgleich des Verbrauchs an Materialien wie Papier, Toner und anderen Verbrauchsmaterialien zwischen einzelnen \r\n Monaten oder Quartalen wird von uns standardmäßig nicht vorgenommen. Hier stünden nur die Jahresverbrauchszahlen \r\n am Ende des Haushaltsjahres zur Verfügung.\r\n- hinsichtlich der Einsparungen aufgrund von abgesagten Veranstaltungen und Dienstreisen kann ich bedauerlicher-\r\n weise ebenfalls keine Angaben machen, da die Abrechnung von Kosten im Zusammenhang mit Veranstaltungen und \r\n Dienstreisen den Service-Centern der Generalzolldirektion obliegt und ich keinen Zugriff auf deren Datenbestände habe. \r\n Insofern bitte ich Sie, sich hinsichtlich dieses Aspektes direkt an die Generalzolldirektion zu wenden.\r\n- Wach- und Schutzleistungen werden vom Hauptzollamt Düsseldorf nicht in Anspruch genommen, so dass hier grundsätzlich \r\n keine Einsparungen erzielt werden konnten. \r\n- sonstige Einsparungen: da Sie diesen Punkt nicht weiter präzisiert haben, kann ich hier nur feststellen, dass sich die \r\n Ausnutzung der Dienstfahrzeuge stark reduziert hat. Zwar liegen mir hierzu keine genauen Angaben für den von Ihnen gewählten \r\n Zeitraum vor, da auch hier die Auswertungen jährlich erfolgen (immer bezogen auf das Haushaltsjahr nach den Haushaltsgesetz).\r\n Doch ist derzeit davon auszugehen, dass sich der Verbrauch an Benzin und Diesel im Zeitraum März bis Mai 2020 ca. halbiert hat.\r\n\r\nII.\tDiese Antwort ist gebührenfrei.\r\n\r\nBegründung:\r\nDer von Ihnen mit Antrag vom 25. März 2020 begehrte Zugang zu Informationen ist gem. § 1 Abs. 1 und 2 IFG ist zu gewähren, \r\nAusschlussgründe nach den §§ 3 bis 6 IFG liegen nicht vor.\r\n\r\nAufgrund des bestehenden Abrechnungszeitraums können derzeit zu den meisten der angefragten Verbrauchswerten - insbesondere\r\nhinsichtlich einer Kostenneutralität dieses Antrages - keine Angaben gemacht werden. Ich rege an, ggf. bei Bedarf die Anfrage \r\nzur Mitte des I. Quartals 2021 erneut zu stellen, dann liegen die Daten der Inventuren und Versorgerabrechnungen vor.\r\n\r\nMöchten Sie die Daten jedoch unabdingbar zu jetzigen Zeitpunkt mitgeteilt bekommen, bitte ich Sie Ihrer Antrag in Kurzform neu \r\nzu stellen. Ich weise in diesem Fall darauf hin, dass der Informationszugang dann kostenpflichtig sein kann, da die Daten außerhalb \r\nder bestehenden Routine zusammengetragen und ausgewertet werden müssten. Da die Daten dezentral händisch abgefragt bzw. \r\nabgelesen werden müssen und ggf. auch Bestanderhebungen notwendig sein können, liegt m. E. keine einfache Auskunft mehr vor.\r\nIch gehe dabei von einem zu erwartenden Kostenrahmen von ca. 135 - 180 € aus.\r\n\r\nSollten hinsichtlich der \"sonstigen Einsparungen\" Ihrerseits noch Fragen bestehen, bitte ich um erneute, präzisierte Antragstellung.\r\n\r\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG, hiernach sind einfache Auskünfte gebührenfrei. \r\n\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung\r\n\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Hauptzollamt Düsseldorf, Am Stufstock 1-7, \r\n40231 Düsseldorf, erhoben werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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