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"subject": "Re: AW: Antwort: Mindestleistungen für das Abzeichens für Leistungen im Truppendienst [#188047]",
"content": "BMVg \nR I 1 - Az 39-22-17/-1357\n\n\nBetr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)\nBezug: 1. Ihre E-Mail vom 11.06.2020 (s.u.)\n 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1357 vom 07.07.2020\n\n\nSehr geehrteAntragsteller/in\n\nzu Ihrer mit Bezug 1. übermittelten Frage kann ich Ihnen Folgendes \nmitteilen:\n\nReservistinnen und Reservisten, die über keine Ausbildung nach dem neuen \nSchießausbildungskonzept verfügen, können gegenwärtig das Abzeichen für \nLeistungen im Truppendienst nicht ablegen. Aufgrund der Verknüpfung beider \nRegelungen (A1-2630/0-9804 \"Anzugsordnung für die Soldatinnen und Soldaten \nder Bundeswehr\" und A1-221/0-24 \"Ausbildung und Erhalt der individuellen \nGrundfertigkeiten\") ist auch das Ablegen des \nReservistenleistungsabzeichens gegenwärtig nicht möglich. \n\nEs ist jedoch beabsichtigt, mit den zuständigen Bereichen eine abgestimmte \nRegelung herbeizuführen, nach der Reservistinnen und Reservisten künftig \ndas Abzeichen für Leistungen im Truppendienst und das \nReservistenleistungsabzeichen ablegen können. \n\nMit freundlichen Grüßen",
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"Re: AW: Antwort: Mindestleistungen für das Abzeichens für Leistungen im Truppendienst [#188047]"
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