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"subject": "Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag mit E- Mail vom 19.06.2020, hier eingegangen am selben Tag // Az.: SeIFG/286.2/1-533 IFG",
"content": "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\r\n\r\nAktenzeichen: SeIFG/286.2/1-533 IFG\r\nDatum: Berlin, 17.07.2020\r\n\r\nSehr geehrter,\r\n\r\nmit E-Mail vom 19.06.2020 beantragen Sie unter anderem nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) Zugang zu der folgenden Information:\r\n\r\nGutachten von PwC zur Entschädigung von Kapsch und Eventim, über das die Zeitung „Die Zeit“ am 17.06.2020 berichtet hat (Artikel abrufbar unter https://www..zeit.de/mobilitaet/2020-06/pkw-maut-schadenersatz-andreas-scheuer-verkehrsministerium).\r\n\r\nHierzu ergeht folgender Bescheid:\r\n\r\nl. Ich lehne Ihren Antrag ab, da ein Anspruch nicht besteht.\r\n\r\n2. Der Bescheid ergeht auslagen- und gebührenfrei.\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nl. Informationsfreiheitsgesetz (IFG)\r\n\r\nEin Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gemäß $ 1 Absatz 1 IFG besteht nicht, da ihm mehrere Versagungsgründe entgegenstehen.\r\n\r\na. Versagungsgrund nach $ 3 Nummer 1 Buchstabe g) Variante 1 IFG Dem Anspruch auf Zugang zur begehrten Information steht der Versagungsgrund nach $ 3 Nummer 1 Buchstabe g) Variante 1 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann.\r\n\r\nDies ist hier der Fall. Es besteht eine konkrete Möglichkeit, dass sich das Bekanntwerden der in der Information enthaltenen Angaben nachteilig\r\n\r\n-auf das zwischen dem Bund und den Betreiberparteien des Vertrages „Entwicklung, Aufbau und Betrieb eines Systems für die Erhebung der Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen“ (Betreibervertrag) anhängigen Schiedsgerichtsverfahren sowie\r\n\r\n- das zwischen dem Bund und dem Auftragnehmer des Vertrages „Planung, Entwicklung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung des automatischen ISA-Kontrolleinrichtungssystems“ (Automatische Kontrolle) anhängigen Schiedsgerichtsverfahren\r\n\r\nauswirken kann.\r\n\r\nDie beiden Schiedsgerichtsverfahren sind „Gerichtsverfahren“ im Sinne von $ 3 Nummer 1 Buchstabe g) Variante 1 IFG. Nach seinem Wortlaut sowie Sinn und Zweck beschränkt sich dieser Ausschlussgrund nicht auf Verfahren vor staatlichen Gerichten, sondern umfasst auch schiedsrichterliche Verfahren nach $$ 1025 ff. ZPO (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.06.2008, VG 2 A 69.07, Seite 9 £.; Schirmer, in: BeckOK InfoMedienR, 27. Ed. 01.02.2020, IFG, $ 3 Rn. 108; Schoch, ın: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, IFG $ 3 Rn. 126).\r\n\r\nBeide Schiedsgerichtsverfahren sind auch noch „laufend“. Ein Gerichtsverfahren gilt dann als „laufend“ im Sinne von $ 3 Nummer | Buchstabe g) Variante 1 IFG, wenn die jeweilige Klage anhängig und das Verfahren noch nicht beendet ist (VG Hamburg, Urteil vom 27.08.2010, 7 K 619/09, m.w.N.). Auch dies ist hier der Fall. Im Schiedsgerichtsverfahren zur ISA-Erhebung hat der Bund, im Schiedsgerichtsverfahren Automatische Kontrolle der Auftragnehmer die jeweilige Schiedsklage bereits erhoben. Die beiden Klagen sind anhängig und die Verfahren sind noch nicht beendet.\r\n\r\nDas Bekanntwerden der Information hätte schließlich auch negative Auswirkungen auf die Durchführung beider Verfahren. Die „Durchführung“ in diesem Sinne umfasst primär den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf. Dieser könnte durch ein Bekanntwerden der Informationen bereits deshalb beeinträchtigt werden, weil die Schiedsgerichte gemäß der einschlägigen Prozessordnung nicht öffentlich verhandeln.\r\n \r\nEs ist aber zu erwarten, dass die Betreiberparteien und der Auftragnehmer Automatische Kontrolle die Information, zu der Zugang begehrt wird, gezielt zur Einbeziehung der Öffentlichkeit nutzen werden, um auf diese Weise zu ihren Gunsten Druck auf die Schiedsgerichte auszuüben (etwa durch selektive Heranziehung von Kalkulationsentwürfen zu etwaigen Entschädigungszahlungen). Es zeigt sich schon am bisherigen Verlauf der Auseinandersetzung mit den Betreiberparteien und mit dem Auftragnehmer Automatische Kontrolle, dass diese dazu bereit sind, die Auseinandersetzung aufgrund der Kündigung des Betreibervertrages und des Vertrages Automatische Kontrolle unter Zuhilfenahme der öffentlichen Meinung zu führen. Beispielsweise ließen sich die Betreiberparteien in der rechtlichen Auseinandersetzung um die Kündigung des Betreibervertrages schon im Juli 2019 mit einer eigenen Einschätzung zum Stand der Arbeiten am Infrastrukturabgabeerhebungssystem zitieren (vgl. Handelsblatt vom 21.07.2019, Für Verkehrsminister Scheuer wächst der Schaden durch die Pkw-Maut, abrufbar unter https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/verkehrspolitik-fuer-verkehrsminister-scheuer-waechst-der-schaden-durch-die-pkw-maut/24679408.html?ticket=ST-1845476-TBGrwdNGqWZ2koQfUwc0-ap5).\r\n\r\nFür den Versagungsgrund nach $ 3 Nummer 1 Buchstabe g) Variante 1 IFG ıst es unerheblich, dass Einzelheiten aus dem Gutachten bereits in der Presse veröffentlicht worden sind. Die Presseberichterstattung setzt sich nur oberflächlich und ohne sachverständige und kritische Betrachtung mit der Information auseinander. Daher lässt sich allein diese Berichterstattung von den Betreiberparteien oder dem Auftragnehmer Automatische Kontrolle nicht in dem selben Ausmaß instrumentalisieren wie die von Ihnen begehrte Information selbst.\r\n\r\nb. Versagungsgrund nach $ 3 Nummer 4 Variante 2 IFG\r\n\r\nDem Anspruch auf Zugang zur begehrten Information steht auch der Versagungsgrund nach $ 3 Nummer 4 Variante 2 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.\r\n\r\nDies ist hier der Fall. Die von Ihnen angefragte Information ist gemäß $ 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - SUG) in Verbindung mit $$ 2 und 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung — VSA) als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH eingestuft. Ich habe die Einstufung erneut überprüft.\r\n\r\nDiese Einstufung ist weiterhin erforderlich, weil die Information umfassende Einblicke in die internen Überlegungen des Bundes unter anderem hinsichtlich einer Kündigung\r\n\r\n- des Vertrages über die Entwicklung, den Aufbau und den Betrieb eines Systems für die Erhebung der Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen (Betreibervertrag) und\r\n\r\n- des Vertrages über die Planung, Entwicklung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung des automatischen ISA-Kontrolleinrichtungssystems (Vertrag Automatische Kontrolle)\r\n\r\nallein aus ordnungspolitischen Gründen gewährt — insbesondere auch solche Überlegungen, die bewusst keinen Eingang in die Kommunikation mit den Betreiberparteien sowie in die öffentlichen Stellungnahmen gefunden haben.\r\n\r\nEine uneingeschränkte öffentliche Einsichtnahme in diese Information würde das Risiko erhöhen, dass die Information den Betreiberparteien sowie dem Auftragnehmer Automatische Kontrolle bekannt würde.\r\n\r\nDies wäre für die Interessen des Bundes schädlich, weil hierdurch dem Bund die Vorbereitung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im anhängigen Schiedsgerichtsverfahren über den Betreibervertrag bzw. im bevorstehenden Schiedsgerichtsverfahren über den Vertrag Automatische Kontrolle besonders erschwert und damit die jeweiligen Erfolgsaussichten des Bundes stark beeinträchtigt würden.\r\n\r\nDabei ist auch mit Blick auf den Versagungsgrund nach $ 3 Nummer 4 Variante 2 IFG unerheblich, dass Einzelheiten aus dieser Information bereits in der Presse veröffentlicht worden sind. Zum einen ist die Presseberichterstattung über Einschätzungen des Bundes lediglich eine Wiedergabe Dritter und hat als solche in einem (Schieds)Gerichtsverfahren einen geringeren Beweiswert als die Information selbst. Zum anderen gibt die betreffende Berichterstattung nur einen Teil der Information wieder. Weitere wesentliche Erwägungen des Bundes, die in der angefragten Information enthalten sind, werden nicht veröffentlicht und sind den Betreiberparteien daher weiterhin nicht zugänglich.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund stünde eine uneingeschränkte öffentliche Einsichtnahme in die angefragte Information nach wie vor ersichtlich einem fairen Schiedsgerichtsverfahren entgegen, weshalb das Vertraulichkeitsinteresse des Bundes das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt.\r\n\r\nDer Informationszugang wird nicht möglich sein, bevor das zwischen dem Bund einerseits und den Betreiberparteien CTS Eventim AG & Co. KGaA und Kapsch TrafficCom AG andererseits anhängige Schiedsgerichtsverfahren über den Betreibervertrag beendet ist und\r\n\r\n- ein zwischen dem Bund und Kapsch TrafficCom AG Schiedsgerichtsverfahren über den Vertrag Automatische Kontrolle beendet ist bzw.\r\n\r\n- Sicherheit darüber besteht, dass kein solches Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt wird.\r\n\r\n2. Umweltinformationsgesetz (UIG)\r\n\r\nEin Anspruch nach $ 3 Absatz 1 UIG ist nicht gegeben, weil es sich bei der angefragten Information nicht um Umweltinformationen im Sinne von $ 2 Absatz 3 UIG handelt.\r\n\r\n3. Verbraucherinformationsgesetz (VIG)\r\nAuch ein Anspruch nach $ 2 Absatz 1 VIG ist nicht gegeben, weil es sich bei der angeforderten Information auch nicht um Verbraucherinformationen im Sinne des $ 1 VIG handelt.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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Versagungsgrund nach $ 3 Nummer 1 Buchstabe g) Variante 1 IFG Dem Anspruch auf Zugang zur begehrten Information steht der Versagungsgrund nach $ 3 Nummer 1 Buchstabe g) Variante 1 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann.\r\n\r\nDies ist hier der Fall. 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VG Berlin, Urteil vom 11.06.2008, VG 2 A 69.07, Seite 9 £.; Schirmer, in: BeckOK InfoMedienR, 27. Ed. 01.02.2020, IFG, $ 3 Rn. 108; Schoch, ın: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, IFG $ 3 Rn. 126).\r\n\r\nBeide Schiedsgerichtsverfahren sind auch noch „laufend“. Ein Gerichtsverfahren gilt dann als „laufend“ im Sinne von $ 3 Nummer | Buchstabe g) Variante 1 IFG, wenn die jeweilige Klage anhängig und das Verfahren noch nicht beendet ist (VG Hamburg, Urteil vom 27.08.2010, 7 K 619/09, m.w.N.). Auch dies ist hier der Fall. Im Schiedsgerichtsverfahren zur ISA-Erhebung hat der Bund, im Schiedsgerichtsverfahren Automatische Kontrolle der Auftragnehmer die jeweilige Schiedsklage bereits erhoben. Die beiden Klagen sind anhängig und die Verfahren sind noch nicht beendet.\r\n\r\nDas Bekanntwerden der Information hätte schließlich auch negative Auswirkungen auf die Durchführung beider Verfahren. Die „Durchführung“ in diesem Sinne umfasst primär den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf. 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Die von Ihnen angefragte Information ist gemäß $ 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - SUG) in Verbindung mit $$ 2 und 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung — VSA) als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH eingestuft. 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Zum einen ist die Presseberichterstattung über Einschätzungen des Bundes lediglich eine Wiedergabe Dritter und hat als solche in einem (Schieds)Gerichtsverfahren einen geringeren Beweiswert als die Information selbst. Zum anderen gibt die betreffende Berichterstattung nur einen Teil der Information wieder. Weitere wesentliche Erwägungen des Bundes, die in der angefragten Information enthalten sind, werden nicht veröffentlicht und sind den Betreiberparteien daher weiterhin nicht zugänglich.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund stünde eine uneingeschränkte öffentliche Einsichtnahme in die angefragte Information nach wie vor ersichtlich einem fairen Schiedsgerichtsverfahren entgegen, weshalb das Vertraulichkeitsinteresse des Bundes das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt.\r\n\r\nDer Informationszugang wird nicht möglich sein, bevor das zwischen dem Bund einerseits und den Betreiberparteien CTS Eventim AG & Co. 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