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    "content": "Sehr geehrter Herr Möritz,\n\n\nIhr Antrag vom 16.06.2020 auf Zugang zu Informationen nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG wird abgelehnt.\n\n\nGemäß § 5 Ziffer 3 HmbTG besteht keine Informationspflicht nach dem Transparenzgesetz für das Landesamt für Verfassungsschutz. Die Vorschrift ist als sog. Bereichsausnahme konzipiert und gilt für den gesamten Aufgabenbereich des Landesamts für Verfassungsschutz. Umweltinformationen im Sinne des § 1 Absatz 2 HmbUIG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 UIG liegen dem Landesamt für Verfassungsschutz hinsichtlich des von Ihnen benannten Anliegens nicht vor.\n\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Verfassungsschutz erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:\n\n\n1. Schriftlich oder zur Niederschrift:\n\nDer Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Johanniswall 4, 20095 Hamburg\n\n\n2. Auf elektronischem Weg:\n\nDer Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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