GET /api/v1/message/510056/?format=api
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    "content": "Betreff: WG: WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen [#182198]\r\n\r\nSehr geehrter Herr Langner,\r\n\r\ndie Ertrag Ihrer Umfrage dürfte recht gering ausfallen. Das Informationsfreiheitsrecht gewährt, wie Sie ja wissen,  keinen abstrakten Anspruch auf Klärung technischer und rechtlicher Fragen, und es ist auch nicht so, dass die Datenschutz- und Informationsfreiheitsbehörden für Arbeitsvorschläge dankbar sind, kommen sie doch schon den pflichtigen Aufgaben nach der DS-GVO und dem Informationsfreiheitsrecht aufgrund der Personalausstattung kaum in angemessener Zeit nach. Der Informationszugang in Hessen betrifft im Übrigen nicht den Datenschutzbereich, § 81 Abs. Nr. 3 HDSIG. \r\n\r\nGerne  gibt Ihnen die Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsbehörde aber folgende Hinweise/Auskünfte:\r\n\r\nDie Einschätzung der Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsbehörde ist maßgeblich durch die Aussagen der Bundesnetzagentur geprägt.\r\nDiese hat in den veröffentlichten allgemeinen Voraussetzungen für zulassungsfreie WLAN-Netze den Einsatz besagter deauth-Pakete ausdrücklich ausgeschlossen.\r\nOb es davon abweichende Einzelzulassungen durch die Bundesnetzagentur gibt, die einen WLAN-Einsatz mit veränderten technischen Rahmenbedingungen ermöglichen, wurde nicht erörtert. \r\n\r\nDas Hausrecht erlaubt den Hochschulen eine Ordnung zu erlassen, die Mitgliedern der Hochschule und den Gästen den Betrieb von eigenen WLANs auf dem Gelände oder einzelnen Bereichen der Hochschule untersagt. Dennoch muss der Betrieb des hochschuleigenen Netzes im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen, damit die Hochschule die WLAN-Nutzung im angrenzenden öffentlichen Raum oder bei den privaten Nachbarn nicht stört. Funkwellen lassen sich bekanntermaßen durch Grundstücksgrenzen nicht aufhalten.\r\n\r\nDer Stand der Technik bestimmt sich im allgemeinen nach Vorgaben in technischen Normen, gelegentlich auch Rechtsvorschriften und geht mit modernen Entwicklungen diesen zunächst noch unverbindlich voraus. Der Einsatz einer Technik, die hier durch Rechtsvorschrift ausgeschlossen wird, kann folglich dem Stand der Technik nicht entsprechen; es ist lediglich eine technische Möglichkeit, die unter entsprechenden nationalen Vorgaben in anderen Ländern rechtlich zulässig sein kann.\r\n\r\nEine 2FA ist den Hochschulen, die über ein Verfahren zum Identitätsmanagement den Zugang in die verschiedenen Fachverfahren eröffnen, heutzutage zu empfehlen. Ob es dafür einen sachlichen Zwang gibt, ist dem Ergebnis einer Datenschutzfolgenabschätzung vorbehalten. Die technisch-organisatorische Umsetzung einer 2FA-Einführung für alle Angehörigen einer Hochschule kann sich unter den Aspekten der Teilhabe bei einer privaten Gerätenutzung als außerordentlich schwierig erweisen.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit",
    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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