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"subject": "AW: 1500 - 171 (SH I) Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) [#194683]",
"content": "Sehr geehrte<Information-entfernt>\n\nSie vertreten eine Rechtsauffassung, die von der ständigen Rechtsauffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit diametral abweicht. \n\nDie Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Gesetz ausdrücklich die pseudo- bzw. anonyme Antragsstellung ermöglicht. Ein Antrag nach dem IFG NRW kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich zwei Antragsarten (mündlich und elektronisch) zugelassen, bei denen es eine sichere Identifizierbarkeit des/der Antragstellers/in eventuell nicht gegeben sein kann. Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gesehen wird (s. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/1311) und die Ausübung von Kontrollmöglichkeiten gegenüber dem Staat durch die Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden sollte, hat der Gesetzgeber jedoch ganz bewusst geringe Anforderungen an die Antragstellung gestellt. Auch muss die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Antragstellungen allein schon deshalb gewährleistet sein, um eventuellen negativen Folgen für die Antragenden vorzubeugen. Die einzige durch den Gesetzgeber vorgesehene materielle Antragsvoraussetzung ist, dass der Antrag erkennen lassen muss, auf welche Information er gerichtet ist. Zu der Frage, ob ein elektronisch gestellter Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW zulässig ist, wurde bereits im 22. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 100 Stellung bezogen. Hierbei handelt es sich um Anträge, die über die Internetplattform fragdenstaat.de gestellt wurden (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de) Zudem wurde am 30.06.2016 in der 86. Innenausschusssitzung des Landtags der elektronische Zugang von Anträgen auf Informationszugang nach dem IFG NRW erörtert. Im Ausschuss stellte die Landesregierung ausdrücklich klar, dass Anträge, die über die Internetplattform Fragenstaat gestellt werden, grundsätzlich beantwortet werden (ich verweise hierzu auf das Protokoll, Seite 17, zu finden unter: https://www.landtag.nrw.de) \n\nIch rüge Ihren Bescheid zu dem Antrag, vermisse zudem die obligatorische Information zur Datenverarbeitung nach der DSGVO-EU, weswegen Sie auch keine personenbezogenen Daten abfragen oder verarbeiten dürfen. \n\nWährend ich auf die Informationen und die fehlenden, obligatorischen Hinweise nach der DSGVO-EU über die von Ihnen anlasslos begehrte Datenverarbeitung und -erhebung warte, erinnere ich Sie an Folgendes. \n\n\"Die Formlosigkeit der Antragstellung, die vom Gesetzgeber so entschieden worden ist, ist zu respektieren.\" Schoch, Informationsfreiheitsgesetz: IFG, Kommentar, 2016, § 7, Rn. 19. \n\n\"Der Antragsteller entscheidet über die Form der Antragstellung. Verbreitet ist die Antragstellung per E-Mail; auf diese Vorgehensweise des Antragstellers wird gerichtlich verschiedentlich ausdrücklich hingewiesen.\" [Ebd., Rn. 17] \n\nIch habe meinen Antrag per email gestellt. Dies reicht für Ihre Aufgabenerfüllung im Rahmen der Erteilung der einfachen Antwort und der klar eingegrenzten Information vollkommen aus. \n\nBitte missachten Sie nicht die Rechtsauffassungen der Landesbeauftragten.\n\nMit freundlichen Grüßen\n<Information-entfernt> <Information-entfernt>\n\n\n\nAnfragenr: 194683\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/194683/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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