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    "content": "Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\n1. Würden PCR-Tests auch im Unterricht ohne Einverständniserklärung der Eltern durchgeführt werden? Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage basiert das?\r\n\r\n2. der Bund ist dem +1 Million Genome Projekt beigetreten. Dieses Programm hat das Ziel, bis zum Jahr 2022 den Zugang zu mindestens einer Million kompletter Genomsequenzen und weiterer Gesundheitsdaten zu ermöglichen.\r\n Jeder PCR-Test stellt eine DNA-Entnahme dar, ob man das will oder nicht. Da bei den PCR-Tests nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch genetische Informationen erhoben werden, welche nach Art. 9 DSGVO bzw. dem Landesdatenschutzgesetz grundsätzlich verboten ist, möchte ich Sie bitten, mir Auskünfte über den Datenschutz mitzuteilen:\r\n \r\nWas passiert mit den Daten? \r\nWie werden sie verarbeitet? \r\nWem werden sie zugänglich gemacht, wer hat Zugriff darauf? \r\nWann und wie werden sie gelöscht? \r\nWie ist die Rechtsgrundlage zur Erhebung solcher Daten?\r\n \r\n3. Herr Spahn sagte vor einigen Wochen, dass man bei flächendeckenden Tests wohl mehr falsch-positive Testergebnisse bekäme als echte.\r\n\r\nWie kann man bei einem positiven PCR-Testergebnis einer Lehrkraft oder eines Mitschülers, was viele Kinder in Quarantäne zwingen würde, ausschließen, dass es sich um ein falsch-positives Ergebnis handelt?\r\n \r\n4. Der PCR-Test ist nach Auskunft der Virologin Prof. Kämmerer nur ein Nukleinsäurennachweis, der weder Aufschluss über eine akute Infektion noch über eine Infektiosität gibt. Der PCR-Test würde auch bei einer vergangenen Infektion, die bereits Monate zurückliegt, ein positives Ergebnis anzeigen, obwohl die Person schon lange genesen und für niemanden mehr ansteckend ist. Zur Erkennung einer Krankheit ist der PCR-Test nicht zugelassen.\r\n\r\nIm Merkblatt des schweizerischen Bundesamt für Gesundheit BAG zur COVID-19 Testung steht: „Der Nachweis der Nukleinsäure gibt jedoch keinen Rückschluss auf das Vorhandensein eines infektiösen Erregers.\"\r\n \r\nIst eine verordnete Quarantänemaßnahme, die auf einen PCR-Test basiert, welcher weder eine akute Infektion noch eine Ansteckungsgefahr nachweisen kann, überhaupt rechtens?\r\n\r\nIst es nicht Freiheitsberaubung, wenn man eine Familie zur Quarantäne zwingt, obgleich gar nicht bewiesen wurde, dass die Kontaktperson mit dem positiven PCR-Ergebnis überhaupt infiziert und infektiös ist?\r\n\r\nKönnten Sie mir die Rechtsgrundlage schicken für die Quarantäneverordnungen auch bei Nicht-Beweis einer Infektion/Infektiosität?\r\n\r\nUnd falls es keine Rechtsgrundlage gibt und die Quarantänemaßnahmen tatsächlich juristisch fragwürdig sind – wer haftet?\r\n \r\nEine etwaige Quarantänemassnahme kann für ein Kind eine hohe psychische Belastung darstellen.\r\nWelches Konzept haben Sie, um es Kindern bei einer Quarantäneanordnungen weiterhin zu ermöglichen, sich bewegen zu können, wenn die Räumlichkeit ihres Zuhauses dies nicht hergibt?\r\n\r\nEs gibt bei SARS-CoV-2 keine Evidenz, die belegt, das von Kindern ein besonderes Infektionsrisiko ausgehen würde (ich verweise auf die Heinsberg Studie, die Studie der Uniklinik Dresden, die Studie der Uni Leipzig, die Münchner Virenwächterstudie, das Thesenpapier 2.0 zur Pandemie durch SARS/CoV-2, sowie auf die neuen Studien aus Frankreich, Norwegen oder den Niederlanden). \r\nKinder scheinen weniger Rezeptoren zu haben, an denen das Virus „andocken“ kann; sie bremsen die Pandemie sogar durch die Nicht-Weitergabe des Virus aus (siehe Studie Dresden). Laut WHO ist es sehr selten, dass eine asymptomatische Person (unabhängig von ihrem Alter) jemanden ansteckt.\r\n\r\nAbgesehen davon, dass von Kindern keine hohe Ansteckungsgefahr ausgeht UND dass von asymptomatischen Personen keine hohe Ansteckungsgefahr ausgeht, ist auch gesichert, dass das Ansteckungsrisiko an frischer Luft erheblich geringer ist als in Räumlichkeiten. Es scheint also nichts dagegen zu sprechen, dass Kinder sich während einer Quarantäne sich im Freien bewegen dürfen (vielleicht zeitlich begrenzt und nur an Orten, wo sich nicht viele Menschen aufhalten). Richtig?\r\n \r\n5. Wie kann ausgeschlossen werden, dass das Kind durch die Durchführung des Tests verletzt oder traumatisiert wird? \r\nEs ist bekannt, dass der Test bei ihnen sehr schmerzhaft sein kann, und dass die Wattestäbchen nach mir bekannten Testdurchführungen Mehrfach blutig waren. \r\nAuch gibt es Kinder, die sich das Einführen eines so langen Wattestäbchens auch gar nicht gefallen lassen würden; sie würden sich vielleicht heftig wehren und müssten ggf. sogar mit Gewalt festgehalten zu werden. Dazu kommt der verängstigende Umstand, dass der Test von fremden Personen im „Vollschutz“ durchgeführt wird. Es wäre vielleicht nicht für alle, doch sicher für manche Kinder ein traumatisches Erlebnis. \r\n\r\nWie verfahren Sie bei Tests bei Kindern, um einem etwaigen Trauma vorzubeugen?\r\n\r\nUnd wer haftet, wenn ein Kind verletzt / traumatisiert wird?\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\nSollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 196555\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/196555/\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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