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    "subject": "WG: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Rathaus Hauptstraße 978112 [#198489]",
    "content": "Sehr geehrte Frau Richter,\r\nsehr geehrter Herr Tröndle,\r\n\r\nwir leiten die Anfrage zur zuständigen Erledigung an die Stadt  St. Georgen weiter.\r\n\r\nEin Energieausweis fordert das Landratsamt als untere Baurechtsbehörde nur bei Bauvorhaben, auch bei Um- und Erweiterungsbauten. Beim Rathaus St. Georgen wurden keine baugenehmigungspflichtigen Bauarbeiten getätigt. Daher gibt es auch keine Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises ggb. der Baurechtsbehörde.\r\n\r\nWir dürfen allerdings auf § 16 Abs. 3 und 4 Energieeinsparverordnung (EnEV) verweisen. Der Eigentümer eines Gebäudes mit mehr als 500 m² bzw. 250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis ausgestellt wird und diesen an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.\r\n\r\nDie angesprochenen Informationspflichten und die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand nach Umweltinformationsgesetz (UIG) und Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) treffen die umweltinformationspflichtige Stelle, also nicht das Landratsamt.\r\n\r\nWir haben Herrn Schmider mitgeteilt, dass wir seine Anfrage zuständigkeitshalber an Sie weitergeleitet haben mit dem Hinweis keine Pflicht Vorlage Energieausweis an Baurechtsbehörde und dass, wir nicht umweltinformationspflichtige Stelle sind, nicht auf die Erläuterungen im 3. Absatz.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis",
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    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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