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    "content": "V B 5 – O 1319/20/10044\r\n\r\nNur per E-Mail\r\n\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\nTwixlumer Straße 71\r\n26723 Emden\r\n\r\n\r\nInformationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG);\r\nLandesbanken der Bundesrepublik Deutschland\r\n\r\n\r\nSehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre E-Mails vom 6. und 15. September 2020. Ihr Widerspruch vom 6. September 2020 gegen meinen Bescheid vom 11. Februar 2020 ist im Bundesministerium der Finanzen am 6. September 2020 eingegangen.\r\n\r\nIch möchte Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Erhebung eines Widerspruchs dem Schriftformerfordernis unterliegt, vgl. § 70 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\r\nEine Erhebung mittels einfacher E-Mail reicht hierfür nicht aus. Insoweit verweise ich auch auf die Rechtsbehelfsbelehrung in meinem Bescheid vom 11. Februar 2020. Da Ihr eingelegter Widerspruch diesem Formerfordernis nicht genügt, müsste ich diesen Widerspruch bereits als unzulässig zurückweisen. \r\n\r\nDaneben bestehen weitere Bedenken an der Zulässigkeit Ihres Widerspruchs:\r\n\r\nIm Widerspruchsverfahren sind nicht nur Formvorschriften zu erfüllen. Dieser muss z.B. auch fristgerecht eingelegt werden. Dazu verweise ich ebenfalls auf die Rechtsbehelfsbelehrung in meinem o.g. Bescheid. Ihr IFG-Antrag vom 16. Januar 2020 wurde bereits mit Bescheid vom 11. Februar 2020 beschieden. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Mit E-Mail vom 12. August 2020 baten Sie um Sachstandsangabe zur Bearbeitung Ihres IFG-Antrags vom 16. Januar 2020. Daraufhin wurde Ihnen der bereits übermittelte Bescheid erneut per E-Mail vom 19. August 2020 übersandt. Der Bescheid vom 11. Februar 2020 war zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig.  \r\n\r\nSofern Sie an Ihrem Widerspruch festhalten, ist nach derzeitigem Bearbeitungsstand lediglich von einer geringen Erfolgsaussicht auszugehen. Eine endgültige Entscheidung kann jedoch erst nach vollständiger Durchführung des Widerspruchsverfahrens getroffen werden. Darüber hinaus möchte ich Sie auch darauf hinweisen, dass im Falle einer vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs Gebühren von mindestens 30,00 Euro anfallen (§ 10 Absatz 3 IFG i. V. m. § 1 Absatz 1 Informationsgebührenverordnung und Teil A Nr. 5 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Informationsgebührenverordnung).\r\n\r\nBitte prüfen Sie, ob Sie an Ihrem Widerspruch festhalten wollen und das Formerfordernis nachholen oder ob Sie den Widerspruch im Hinblick auf die offensichtliche Verfristung zurücknehmen wollen. Außerdem weise ich darauf hin, dass die Einlegung eines Widerspruchs nicht unter der „Bedingung der Kostenfreiheit“ möglich ist, da hierrüber erst am Ende des Widerspruchsverfahrens entschieden werden kann. \r\n\r\nSollte ich bis 20. Oktober 2020 keine Nachricht von Ihnen erhalten, werde ich über Ihren Widerspruch nach Aktenlage entscheiden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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