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"content": "Ihre Nachricht vom: 2. September 2020Unser Zeichen: 1-135508580093 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 2. September 2020 mit der Sie folgendes Informationsersuchen an uns gerichtet haben: Welchen Mindestabstand müssen Abbaukanten von Kiessandtagebauen zu Bahn- bzw. Gleisanlagen (ICE-Ausweichstrecke) haben, bei einem Schutzwall in Höhe von ca. 8m (Neigung der Abbauböschung 1:2)? Nach unserem Kenntnisstand muss der Kiesabbau eine bergbauliche Genehmigung haben und dort müssten auch die Abstände zu umgebenden Anlagen bzw. Infrastruktur geregelt sein (bzw. in dem Genehmigungsprozess). Insofern sollte die Frage u.E. an den Betreiber des Tagebaus gerichtet werden. In unserem Regelwerk haben wir keine diesbezüglichen festen Vorgaben. Selbstverständlich muss die Standsicherheit der Böschung entsprechend der anerkannten Regeln der Technik nachgewiesen sein und der Abbaubetrieb darf nicht die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs gefährden („Der geordnete Bergbau muss der inner- und außerbetrieblichen Gefahrenabwehr und -vorsorge Rechnung tragen,“). Mit freundlichen Grüßen",
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