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"subject": "Antwort: Brief von Heckler & Koch an Ursula von der Leyen [#197748]",
"content": "BMVg\nR I 1 - Az 39-22-17/-1452\n\n\nBetr.: Informationsfreiheitsgesetzgesetz (IFG)\nBezug: 1. Ihr Antrag vom 24.09.2020 (s.u.)\n 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1452 vom 25.09.2020 \n\n\nSehr geehrteAntragsteller/in\n\nich komme zurück auf Ihren IFG-Antrag vom 25. September 2020 (Bezug 1.) \nund bitte, Folgendes zu beachten:\n\nDie hier recherchierten antragsgegenständlichen Unterlagen berühren \nBelange der Firma Heckler & Koch GmbH bzw. enthalten personenbezogene \nDaten Dritter. Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen \nBelange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich \nGelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte \ndafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des \nInformationszugangs haben kann (sog. \"Drittbeteiligungsverfahren\"). Dies \nist vorliegend der Fall.\n\nDie Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell \nnicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten \nan Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Soweit Sie der Weitergabe \nIhrer Daten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens doch zustimmen \nmöchten, bitte ich Sie, dies zweifelsfrei zu erklären und zu \nberücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss \n(vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). \n\nZudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger \nInformationszugang auf Grund des deutlich höheren Verwaltungsaufwands - \nnicht zuletzt wegen der Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens - \nvoraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft \ni.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG erfolgen kann. Es ist daher zu erwarten, \ndass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die genaue Höhe der \nzu entrichtenden Gebühren orientiert sich wesentlich am tatsächlich \nentstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum Abschluss der Bearbeitung per \nBescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht möglich, Ihrem Wunsch, die zu \nerwartenden Kosten vorab detailliert aufzuschlüsseln, nachzukommen. \n\nUm Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu vermitteln, weise ich darauf \nhin, dass hier voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 2.2 Teil A \nder Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der \nVerordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem \nInformationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zur \nAnwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 30 bis 500 Euro \nvor. \nVor dem Hintergrund der o.a. Ausführungen darf ich Sie nunmehr freundlich \num Mitteilung bitten, ob Sie an Ihrem Antrag unverändert festhalten und \nzur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Für diesen Fall \nbitte ich darüber hinaus um Angabe Ihrer zustellfähigen Postanschrift, so \ndass die Bekanntgabe des o.g. Bescheides nach den Bestimmungen des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorgenommen werden kann.\nSollten aus Ihrer Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der \nGebühr bzw. zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen \nkönnten, rege ich an, diese ebenfalls anzugeben.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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