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    "subject": "AW: Faktenbasis zur Verschärfung der Maskenpflicht in München [#197580]",
    "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\n\nin Beantwortung Ihrer nachfolgenden Anfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit:\n\n\nDie Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München gewährt einen grundsätzlich freien Zugang zu Informationen, die bei der Landeshauptstadt München oder ihren Eigenbetrieben im eigenen Wirkungskreis vorhanden sind (vgl. §1 Abs. 2 Informationsfreiheitssatzung).\n\nRegelungsgegenstände des übertragenen Wirkungskreises – wie vorliegend der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - fallen dagegen nicht unter die Informationsfreiheitssatzung.\n\nDaher besteht vorliegend kein Anspruch auf Auskunft aus der Informationsfreiheitssatzung.\n\n\nAuch sonstige Auskunftsansprüche kommen nicht in Betracht.\n\nInsbesondere kann ein Auskunftsanspruch nicht aus dem UIG resp. dem BayUIG abgeleitet werden, da es sich vorliegend nicht um Umweltinformationen in diesem Sinne handelt, s. OVG Lüneburg 2. Senat, Beschluss vom 06.07.2020, 1 ME 246/20.\n\n\nZu Ihren Fragen verweisen wir Sie aber gerne auf die städtische Internetseite zum Corona-Virus, auf der Sie stets die aktuellen Informationen zum Infektionsgeschehen für München finden.\n\nInsbesondere werden hier täglich die Fallzahlen aktualisiert sowie die aktuell geltenden Regelungen dargestellt. Darunter finden Sie auch die momentan geltende Allgemeinverfügung, welche u.a. eine sehr detaillierte Darstellung der in München getroffenen Maßnahmen aufgrund der erhöhten Infektionszahlen enthält.\n\nAuch Informationen zur aktuellen Belegungssituation intensivmedizinischer Bereiche der Krankenhaus-Standorte Deutschlands, darunter München, können auf der Internetseite abgerufen werden.\n\n\nDie städtische Internetseite finden Sie unter\n\nhttps://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Gesundheit-und-Umwelt/Infektionsschutz/Neuartiges_Coronavirus.html#AB\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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