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"subject": "Anordnung für das Verbot von Schutzmasken auf der Demonstration am 011.08.22020 in Lage [#194254]",
"content": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz\nhier: Versammlung vom 01.08.2020 in Lage\nMein Zeichen: ZA 13.05.02-56/20\n\n\nSehr [geschwärzt],\n\nmit E-Mail vom 04.08.2020 stellten Sie einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (§5 Abs. 2 IFG NRW), mit der Bitte um Übersendung der Anordnung samt Begründung sowie Analysen und Erlasse auf Grund dessen das Verbot des Tragens von Schutzmasken während der Demonstration am 01.08.2020 in Lage angeordnet wurde.\n\nMit Auflagenbescheid vom 29.07.2020 wurde den Veranstaltern die Versammlung am 01.08.2020 in Lage bestätigt.\n\nHierzu lassen Sie mich ausführen, dass die Polizei stets lageangepasst agieren muss. Wir stellen sicher, dass Bürgerinnen und Bürger Ihr Recht auf Versammlungsfreiheit wahrnehmen können. Dieses Recht war im Frühjahr aus Infektionsschutzgründen vorübergehend eingeschränkt. Versammlungen sind inzwischen wieder möglich, allerdings findet die Wahrung des Infektionsschutzes besondere Beachtung.\n\nDie Versammlungsbehörde muss hierzu im Anmeldeverfahren die Anforderungen des Versammlungsgesetzes und des Infektionsschutzgesetzes in Einklang bringen, um den Bürgerinnen und Bürgern die sichere Meinungsäußerung zu ermöglichen. Es ist in jedem Fall eine Abwägung aller grundgesetzlich gewährten Rechtsgüter im Einzelfall vorzunehmen.\n\nBei der für den 01.08.2020 in Lage geplanten Versammlung war es möglich, den Infektionsschutz aufgrund von Teilnehmerzahl und Örtlichkeit durch die Einhaltung der Mindestabstände zu gewährleisten. Bewusste Verstöße gegen die Corona-Schutzverordnung waren aus dem Kreis der Teilnehmenden nicht zu erwarten und wurden auch tatsächlich am Versammlungstag nicht festgestellt.\n\nAus einsatztaktischen Gründen wurde für diese Versammlung das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes untersagt, um im Falle von versammlungstypischen Straftaten die Identifizierung von Tatverdächtigen zu ermöglichen. Begründet wurde die Auflage mit § 17a Abs. 2 VersG, wonach es verboten ist, an öffentlichen Versammlungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen (sog. Vermummungsverbot). Dies geschah zum Schutz aller Teilnehmenden.\n\nZudem wurde mit einer weiteren Auflage nochmal ausdrücklich auf den Mindestabstand von 1,5 Metern nach § 13 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO hingewiesen, welcher zwingend einzuhalten war. Um dies gewährleisten zu können gab es einen erhöhten Ordnereinsatz (1 Ordner pro 20 Teilnehmer), welche zusätzlich die Einhaltung der Auflagen beaufsichtigen sollten.\n\nIn die Entscheidung wurde zum einen der Erlass des Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.05.2020 einbezogen und zum anderen das \"Eckpunktepapier für Versammlungen in Zeiten der Pandemie\" (Stand 15.07.2020) vom Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten NRW. Diese sind angefügt.\n\nDie späte Beantwortung Ihrer Anfrage bitte ich zu entschuldigen.\n\nFür weitere Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.\n\n\nMit freundlichen Grüßen\n\n[geschwärzt]\n\n[[geschwärzt]]\n\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt] [geschwärzt]\n[geschwärzt] [geschwärzt]\n[geschwärzt]<[geschwärzt]>",
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