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    "content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\nwir danken für Ihre Nachricht.\r\nBitte entschuldigen Sie zuerst die verzögerte Nachricht. Leider ist es uns aufgrund einer Vielzahl von Anfragen zum Thema Corona nicht immer möglich zeitnah zu antworten.\r\n\r\nDie Bundesländer haben sich auf die Einführung einer Maskenpflicht in der Bahn und im ÖPNV deutschlandweit verständigt und diese in ihren jeweiligen Verordnungen umgesetzt. Die Maskenpflicht im Nah- und Fernverkehr ist auch erklärter Wille der Bundesregierung. Verkehrsunternehmen wie die DB unterstützen den Freistaat bei der Umsetzung der Verordnung. So können Reisende im Einzelfall auch von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sollte es im Zusammenhang mit der Tragepflicht zu Konflikten kommen, wird von der DB wie üblich die Bundespolizei hinzugeholt. Dazu gibt es entsprechende Absprachen. Vergleichbares gilt für den ÖPNV.\r\n\r\nEin Verstoß gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr ist eine Ordnungswidrigkeit, bei der ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro vorgesehen ist. Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Infektionsschutzes erfolgt durch die jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden (§ 65 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 ZustV i.V.m. § 37 ff. OWiG). Laut Ordnungswidrigkeitengesetz haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Diese allgemeine Regelung betrifft grundsätzlich alle Polizeien des Bundes und der Länder. Das Einschreiten bei Verstößen gegen die Maskenpflicht ist im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben auch Sache der Bundespolizei. Im Ergebnis können damit die Polizeien des Bundes und der Länder einschlägige Anzeigen erstellen und diese zur Verfolgung an die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden weiterleiten.\r\n\r\nWir können Ihnen versichern, dass die bayerische Staatsregierung alles daran setzt, in Absprache mit dem Bund die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an Bahnhöfen durchzusetzen. Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass es eine gewisse Anzahl an Bürgerinnen und Bürgern gibt, die aus medizinischen Gründen keine Masken tragen können und dürfen, zum Beispiel wegen chronischer Atemwegserkrankungen. Diese Fahrgäste besitzen dann in der Regel eine ärztliche Befreiung von der Maskenpflicht, die sie auf Verlangen auch durch ein entsprechendes Attest nachweisen können. Nicht alle Personen, die im öffentlichen Raum ohne Maske unterwegs sind, ignorieren also mutwillig die bestehende Maskenpflicht und es ist für Außenstehende nicht immer offensichtlich, zu welcher Personengruppe ein Fahrgast im konkreten Einzelfall gehört. Auch darauf weist die bayerische Staatsregierung immer wieder nachdrücklich hin, damit solche Menschen nicht grundlos Anfeindungen oder gar Diskriminierungen ausgesetzt sind.\r\n\r\nAbschließend möchten wir Sie ermutigen, auch weiterhin besonnen und mit gegenseitiger Rücksichtnahme zu handeln. \r\nNur gemeinsam können und werden wir die vor uns liegenden Aufgaben verantwortungsvoll bewältigen.\r\n\r\nMit den besten Wünschen für Ihre Gesundheit.\r\n\r\nIhre\r\nServicestelle im\r\nBayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege\r\nHaidenauplatz 1\r\n81667 München\r\nTel.: +49 (89) 540233-0\r\n\r\nmailto: <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nGewerbemuseumsplatz 2\r\n90403 Nürnberg\r\nTel.:+49 (911) 21542-0\r\n\r\n\r\n-----Ursprüngliche Nachricht-----\r\nVon: Antragsteller/in\nGesendet: Mittwoch, 19. August 2020 10:18\r\nAn: Poststelle (StMI) <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\nBetreff: Maskenverweigerer im ÖPNV [#195544]\r\n\r\nAntrag nach BayDSG/BayUIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n\r\nIch hätte gerne gewusst wann endlich und wie Ordnungswidrigkeiten in den U-Bahnen sowie generell im ÖPNV geahndet werden? Was nützt eine Maskenpflicht und die Verordnung von Bußgeldern wenn die Ordnungswidrigkeit nicht bestraft wird. Warum wird nicht genügend Personal zur Kontrolle und Erhebung bereitgestellt? Die vereinnahmten Bußgelder würden mit Sicherheit die Beschäftigung privater Sicherheitsdienste voll abdecken\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\nSollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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