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    "subject": "Antw: Wtrlt: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Polizei Abschnitt 14 Berliner Allee 210, 13088 Berlin [#198413]",
    "content": "Sehr geehrter Herr Priebe,\n\nIhre Anfrage vom 29.09.2020 ist an mich zur abschließenden Bearbeitung\nweitergeleitet worden.\n\nDer erbetene Energiebedarfsausweis zum Objekt \"Berliner Allee 210 /\nBernkasteler Str.  82-83\" (Polizei Direktion 1 Abschnitt 14) liegt hier\nnicht vor und kann somit nicht zur Verfügung gestellt werden. Bitte\nwenden Sie sich hierzu an den Grundstückseigentümer oder Vermieter.\n\nNach Rücksprache mit einem Gruppenleiter aus dem Fachbereich Bau- und\nWohnungsaufsicht möchte ich auf folgendes hinweisen:\n\nDer Energiebedarfsausweis ist grundsätzlich nicht Bestandteil der\nbehördlichen Bauakten. \n\nEs ist nicht verpflichtend, den Energiebedarfsausweis der Behörde zu\nübermitteln. Gemäß § 16 Abs. 1 EnEV ist dieser nur auf Verlangen der\nBehörde zu übergeben. \nDie Beschaffung und Vorlage des Energieausweises ist gemäß § 16 Abs. 2\nEnEV Eigentümer- / Vermieterpflicht. \n\nFür öffentlich zugängliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr hat der\nGesetzgeber im § 16 Abs. 3 EnEV ab einer der Nutzfläche von 250 m²  die\nPflicht zum Aushang des Energiebedarfsausweises an einer für die\nÖffentlichkeit gut sichtbaren Stelle erklärt.\nDer Aushang des Energiebedarfsausweises ist dann durch den Eigentümer\noder Nutzer der Nutzungseinheit durchzuführen. \nBei Gebäuden mit Nutzflächen unter 250 m², sowie bei Denkmalen gibt es\nkeine Verpflichtung den Energiebedarfsausweis auszuhängen.\n\nDie Polizeidienststelle (Behörde mit Publikumsverkehr) ist ein\nöffentlich zugängliches Gebäude. Ggf. kann der Energiebedarfsausweis\ndort in Augenschein genommen werden.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Bezirksamt Pankow",
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