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    "subject": "AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Rathaus [#198040]",
    "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 28.09.2020 hinsichtlich der Vorlage eines Energiebedarfsausweise für das Rathaus Erdweg.\r\n\r\nSie verweise auf unsere Pflicht zur Vorlage eines Energieausweise nach „EnEV 2014 § 16 Abs. 2“.\r\n\r\nHierzu teilen wir Ihnen mit, dass § 16 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung – EnEV (Ausstellen und Verwendung von Energieausweisen) regelt, dass insbesondere dem potentiellen Käufer ein Energieausweis vorzulegen ist (es ist nicht beabsichtigt, dass Rathaus Erdweg zu veräußern).  \r\n\r\nSollten Sie sich auf § 16 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung beziehen, ist mitzuteilen, dass der Verordnungstext insbesondere auf das Tatbestandsmerkmal „starker Publikumsverkehr“ abzielt. Starker Publikumsverkehr im Rathaus Erdweg ist allerdings unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls (insbesondere in den Fachbereichen im 1. sowie 2. OG) jedenfalls nicht erkennbar. \r\n\r\nDie Pflicht zur Vorlage (bzw. zum Aushang) eines Energiebedarfsausweise i.S.d. § 16 Abs. 3 EnEV besteht für das Rathaus Erdweg somit nicht.\r\n\r\nEiner Veröffentlichung der Antwort auf einem Internet-Portal wird widersprochen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Gemeinde Erdweg - Landkreis Dachau-",
    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
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