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    "subject": "WG:  Cum-Cum, Cum-Ex, WireCard, Beraterverträge, United Nations, SGB II., Strom- und Nebenkostenabrechnungen, SARS-Covid-19, Abgassskandal, Lobbyvertreter, #Cryptoleaks, Anwaltskosten [#197075]",
    "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nauf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) baten Sie mit E-Mail vom 13. September 2020 unter anderem um \"Zusendung sämtlicher Informationen, welche direkt oder indirekt mit dem Cum-Ex-, Cum-Cum- und WireCard Skandal in Verbindung stehen, um sämtliche Informationen zum Thema „Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.“, sämtliche Informationen, welche direkt oder indirekt mit dem Bezug „United Nations“ (Vereinte Nationen) dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorliegen, um sämtliche Informationen, Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Thema Sars-Covid-19 vorliegen, sämtliche Informationen zum Thema „Abgassskandal“ und um sämtliche Informationen zur \"Operation 'Rubikon'\" - #Cryptoleaks. \r\n\r\nIhr Begehren kann zumindest in den oben genannten Themenbereichen nicht auf die von Ihnen genannten Vorschriften gestützt werden.\r\nZiel des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) ist es, dem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu Sachinformationen zu verschaffen, um auf diese Weise die Transparenz behördlicher Entscheidungen zu verbessern und die demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu verbessern. Das IFG enthält jedoch keinen Anspruch auf die Beantwortung allgemeiner Fragen ohne Aktenbezug sowie die Zusammenstellung und Aufbereitung von Informationen durch die Behörde, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Der Zugangsantrag muss sich auf abgegrenzte Sachverhalte beziehen und somit nach Inhalt und Zielrichtung hinreichend spezifiziert sein, so dass eine Identifizierung der Dokumente, in die der Antragsteller Einsicht nehmen möchte, möglich ist. Sinn und Zweck des IFG ist es, an dem Informationsstand der Verwaltung zu partizipieren. Sofern nicht die Teilhabe am Informationsstand der Verwaltung, sondern die Durchsicht von Akten zum Zwecke des Auffindens von Informationen begehrt wird, gewährt das IFG hierauf keinen Anspruch.\r\n\r\nSie bitten um Zusendung sämtlicher Informationen, die sich mit bestimmten, zum Teil sehr großen Themenbereichen befassen. Beispielsweise liegen zum Thema  \"Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II\" unzählige Informationen in verschiedenen Abteilungen hier im Haus vor. Es wird nicht ersichtlich, zu welchem abgrenzten Sachverhalt Sie Informationen begehren bzw. welche Sachinformationen Ihnen zur Verfügung gestellt werden sollen. Letztlich müssten sämtlich Akten durchgesehen werden, um zu ermitteln, welche Dokumente vorliegen, die sich mit den von Ihnen genannten Themen befassen. Hierauf gewährt das IFG jedoch keinen Anspruch.\r\n\r\nIm Übrigen ist Ihr Anliegen in Bezug auf die oben genannten Themenbereiche auch nach § 7 Abs.2 IFG ausgeschlossen. Zwar setzt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut einen - zum Teil - bestehenden Anspruch voraus. Von dieser Voraussetzung ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber abzusehen, wenn bereits diese Recherche einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand besteht auch und gerade dann, wenn es um das Auffinden bestimmter Informationen geht.\r\n\r\nIch bitte Sie deshalb zu prüfen, ob Sie die im ersten Absatz genannten Themenbereiche so konkretisieren möchten, dass die Identifizierung bestimmter Dokumente möglich ist. Anschließend wird dann ein einheitlicher Bescheid auch zu den anderen von Ihnen begehrten Informationen ergehen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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