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    "content": "Sehr geehrter Herr Beier,\n\nwir kommen auf Ihre Anfrage, welche an uns zuständigkeitshalber übermittelt wurde, hinsichtlich der Herausgabe des Energieausweises für das Gebäude Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart, Ministerium der Justiz und für Europa Baden Württemberg zurück.\n\nHierzu ergeht folgender Bescheid:\n\n1.  Dem Antrag wird insoweit stattgegeben, als dem Antragssteller die hierzu bestehenden Informationen mitgeteilt werden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n2. Der Bescheid ergeht gebührenfrei.\n\nGründe:\n\nDem zulässigen Antrag war im tenorierten Umfang stattzugeben.\n\nEin Energieausweis für das Gebäude Schillerplatz 4 existiert nicht. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude, für das ein Energieausweis nicht erstellt werden muss. Aus diesem Grund war der weitergehende Antrag auf Herausgabe abzulehnen, da dieses Begehren unmöglich ist.\n\nAls Auskunft einfacher Art fallen für diesen Bescheid keine Gebühren an.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe  Wider-spruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei Vermögen und Bau Amt Stuttgart, Ossietzkystr. 3, 70174 Stuttgart einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei - Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg - Betriebsleitung, Rotebühlplatz 30, 70173 Stuttgart - gewahrt.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg",
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