GET /api/v1/message/527330/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/527330/?format=api",
    "id": 527330,
    "url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/einbindung-neuer-wissenschaftlicher-erkenntnisse-in-das-konzept-zur-schuloffnung/#nachricht-527330",
    "request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/195723/?format=api",
    "sent": true,
    "is_response": true,
    "is_postal": false,
    "is_draft": false,
    "kind": "email",
    "is_escalation": false,
    "content_hidden": false,
    "sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/8976/?format=api",
    "recipient_public_body": null,
    "status": "resolved",
    "timestamp": "2020-10-08T10:39:30+02:00",
    "registered_mail_date": null,
    "redacted": false,
    "not_publishable": false,
    "attachments": [],
    "subject": "Einbindung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in das Konzept zur Schulöffnung [#195723]",
    "content": "Sehr geehrter Frau Hufnagel,\n\nmit E-Mail vom 21. August 2020 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Sie verweisen darin auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu Coronatests und zur Anstreckungsgefahr durch Aerosole bzw. zur Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und fragen, wann diese wissenschaftlichen Erkenntnisse in das Hygienekonzept für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen aufgenommen werden.\n\n\na)      Umweltverwaltungsgesetz/Umweltinformationsgesetz\n\nGem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG.\n\nDas Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2).\n\nb)    Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)\n\nDie von Ihnen begehrten Daten sind keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VIG.\n\n\nc)       Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)\n\nGem. § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.\n\nInnerhalb der Landesregierung erfolgt eine Koordination der pandemiebedingten Maßnahmen der einzelnen Ressorts mit Blick auf die aktuelle Lage, basierend auf den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und anderer renommierter Facheinrichtungen. Die gesundheitliche Bewertung obliegt dem Ministerium für Soziales und Integration. Leitprinzip ist das Containment, das heißt die Eindämmung der Ausbreitung des Virus. Zentrales Element dabei ist die möglichst lückenlose Nachverfolgung von Kontaktpersonen und die Unterbrechung von Infektionsketten, die bei jedem bestätigten Fall durch die Gesundheitsämter erfolgt.\n\nIm Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs hat das Kultusministerium den Schulen im Austausch mit dem Landesgesundheitsamt Hygienehinweise zur Verfügung gestellt. Diese sind an die Empfehlungen der Gesundheitsbehörden, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und des Robert Koch-Instituts angepasst. Sie finden die Hygienehinweise für die Schulen in Baden-Württemberg auf der Homepage des Kultusministeriums www.km-bw.de<http://www.km-bw.de>. Diese werden sukzessive der aktuellen Situation und den neuen Entwicklungen angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte 16. September 2020.\n\nDie Strategie des Landes, mit der einer weiteren Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 entgegengewirkt werden soll, bedarf der ständigen Prüfung, ob die ergriffenen Maßnahmen noch geeignet und verhältnismäßig sind. Auch die Gerichte haben sich mit den Verordnungen des Landes unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit mehrfach befasst und deren Rechtmäßigkeit bestätigt. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf den aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. September 2020 - 1 S2831/20 -, juris, hingewiesen.\n\nDas \"Landeskonzept zum Umgang mit einer zweiten SARS-CoV-2 Infektionswelle\" sieht bei einer Änderung des Infektionsgeschehens abgestuft weitreichendere Hygienemaßnahmen vor (siehe \"Landeskonzept zum Umgang mit einer zweiten SARS-CoV-2 Infektionswelle\", https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteiung/pid/land-wappnet-sich-fuer-moegliche-zweite-corona-welle-1/) Nach diesem von der Landesregierung am 15.09.2020 verabschiedeten Konzept ist beispielsweise in den Schulen ab Pandemiestufe 3 (\"Kritische Phase\", Voraussetzung: Überschreitung der landesweiten 7-Tages-Inzidenz von 35/100.000 Einwohner) die Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht vorgesehen (https://sozialministerium.badenwuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_Matrix_Lebensbereiche_20090914.pdf#_blank) Für Ausbrüche auf lokaler Ebene gelten die im Mai 2020 beschlossenen Handlungsleitlinien \"Regionale Beschränkunken\", nach der die zuständigen Behörden weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen erlassen können (https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_Handlungsleitfaden-7-T-Inzidenz_AG-Regionale-Beschraenkungen.pdf).\n\nMit freundlichen Grüßen",
    "redacted_subject": [
        [
            false,
            "Einbindung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in das Konzept zur Schulöffnung [#195723]"
        ]
    ],
    "redacted_content": [
        [
            false,
            "Sehr geehrter Frau Hufnagel,\n\nmit E-Mail vom 21. August 2020 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Sie verweisen darin auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu Coronatests und zur Anstreckungsgefahr durch Aerosole bzw. zur Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und fragen, wann diese wissenschaftlichen Erkenntnisse in das Hygienekonzept für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen aufgenommen werden.\n\n\na)      Umweltverwaltungsgesetz/Umweltinformationsgesetz\n\nGem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG.\n\nDas Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2).\n\nb)    Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)\n\nDie von Ihnen begehrten Daten sind keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VIG.\n\n\nc)       Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)\n\nGem. § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.\n\nInnerhalb der Landesregierung erfolgt eine Koordination der pandemiebedingten Maßnahmen der einzelnen Ressorts mit Blick auf die aktuelle Lage, basierend auf den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und anderer renommierter Facheinrichtungen. Die gesundheitliche Bewertung obliegt dem Ministerium für Soziales und Integration. Leitprinzip ist das Containment, das heißt die Eindämmung der Ausbreitung des Virus. Zentrales Element dabei ist die möglichst lückenlose Nachverfolgung von Kontaktpersonen und die Unterbrechung von Infektionsketten, die bei jedem bestätigten Fall durch die Gesundheitsämter erfolgt.\n\nIm Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs hat das Kultusministerium den Schulen im Austausch mit dem Landesgesundheitsamt Hygienehinweise zur Verfügung gestellt. Diese sind an die Empfehlungen der Gesundheitsbehörden, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und des Robert Koch-Instituts angepasst. Sie finden die Hygienehinweise für die Schulen in Baden-Württemberg auf der Homepage des Kultusministeriums www.km-bw.de<http://www.km-bw.de>. Diese werden sukzessive der aktuellen Situation und den neuen Entwicklungen angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte 16. September 2020.\n\nDie Strategie des Landes, mit der einer weiteren Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 entgegengewirkt werden soll, bedarf der ständigen Prüfung, ob die ergriffenen Maßnahmen noch geeignet und verhältnismäßig sind. Auch die Gerichte haben sich mit den Verordnungen des Landes unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit mehrfach befasst und deren Rechtmäßigkeit bestätigt. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf den aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. September 2020 - 1 S2831/20 -, juris, hingewiesen.\n\nDas \"Landeskonzept zum Umgang mit einer zweiten SARS-CoV-2 Infektionswelle\" sieht bei einer Änderung des Infektionsgeschehens abgestuft weitreichendere Hygienemaßnahmen vor (siehe \"Landeskonzept zum Umgang mit einer zweiten SARS-CoV-2 Infektionswelle\", https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteiung/pid/land-wappnet-sich-fuer-moegliche-zweite-corona-welle-1/) Nach diesem von der Landesregierung am 15.09.2020 verabschiedeten Konzept ist beispielsweise in den Schulen ab Pandemiestufe 3 (\"Kritische Phase\", Voraussetzung: Überschreitung der landesweiten 7-Tages-Inzidenz von 35/100.000 Einwohner) die Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht vorgesehen (https://sozialministerium.badenwuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_Matrix_Lebensbereiche_20090914.pdf#_blank) Für Ausbrüche auf lokaler Ebene gelten die im Mai 2020 beschlossenen Handlungsleitlinien \"Regionale Beschränkunken\", nach der die zuständigen Behörden weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen erlassen können (https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_Handlungsleitfaden-7-T-Inzidenz_AG-Regionale-Beschraenkungen.pdf).\n\nMit freundlichen Grüßen"
        ]
    ],
    "sender": "Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg",
    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
}