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"subject": "WG: Berichte zur IT-Konsolidierung des Bundes (2020) [#199298]",
"content": "Referat R-H\r\n\r\n20 60 12 - 88/2020\r\n\r\n\r\nSehr geehrteAntragsteller/in\n\r\n\r\nich nehme Bezug auf Ihre Anfrage vom 3. Oktober 2020.\r\n\r\n\r\nIhrem Begehren auf Herausgabe der Berichte des Bundesrechnungshofs (BRH), des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zur IT-Konsolidierung des Bundes sowie einer Liste weiterer „Fortschrittsberichte” bzgl. der IT-Konsolidierung des Bundes kann ich insgesamt nicht nachkommen.\r\n\r\n\r\n1. Eine Herausgabe des Berichtes des Bundesrechnungshofes scheidet nach § 96 Abs. 4 Satz 2 BHO aus.\r\n\r\n\r\nDer Zugang zu Prüfungsunterlagen und zu Prüfungsergebnissen des BRH ist in § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) spezialgesetzlich und abschließend geregelt.\r\n\r\nDanach kann der BRH Zugang zu abschließend festgestellten Prüfungsergebnissen gewähren.\r\n\r\n\r\nVorliegend liegt der geforderte Bericht noch dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Beratung vor. Eine Herausgabe scheidet daher (derzeit) schon alleine deswegen aus.\r\n\r\n\r\nUngeachtet dessen ist der vorläufige Bericht als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) eingestuft. Dies wäre bei einer Entscheidung über den Zugang zum späteren abschließend beratenen Bericht zu berücksichtigen.\r\n\r\n\r\n2. Eine Herausgabe der Berichte des BMI und des BMI scheidet nach § 3 Nr. 4 IFG aus.\r\n\r\n\r\nDanach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.\r\n\r\n\r\nVorliegend sind die Berichte jedoch, ebenso wie sämtliche Fortschrittsberichte zu diesem Thema nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) als „Verschlusssachen – Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD)“ eingestuft. Denn die Kenntnis beispielsweise der IT-Sicherheitsarchitektur des Datennetzes des Bundes könnte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein.\r\n\r\n\r\nIm Übrigen bitte ich Ihre Anfrage insoweit an die zuständigen Ministerien zu richten.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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